§ 18 ADBG 2021 Verfahrensbestimmungen

ADBG 2021 - Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Prüfantrag

Sofern die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trotz Stellungnahme der Sportlerin bzw. des Sportlers oder nach verstrichener Frist gemäß § 17 Abs. 2 weiterhin der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde, hat diese unverzüglich ein Verfahren einschließlich der in den Regelungen des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren. Sofern die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trotz Stellungnahme der Sportlerin bzw. des Sportlers oder nach verstrichener Frist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, weiterhin der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde, hat diese unverzüglich ein Verfahren einschließlich der in den Regelungen des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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