§ 10 ADBG 2021 Kostenersatz

ADBG 2021 - Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf folgenden Kostenersatz verlangen:
    1. 1.Ziffer einsvom zuständigen Bundes-Sportfachverband bei einem festgestellten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstigen Personen die Kosten der Dopingkontrolle, des Labors und des Verfahrens vor der ÖADR;
    2. 2.Ziffer 2von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der Analyse der „B-Probe“, wenn diese von ihm verlangt wurde und normabweichend ist;
    3. 3.Ziffer 3von der Sportlerin bzw. vom Sportler die Kosten der auf sein Verlangen hergestellten Labordokumentation;
    4. 4.Ziffer 4vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses entstanden sind (§ 5 Abs. 1 Z 3);vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband die Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Kontroll- oder Meldepflichtversäumnisses entstanden sind (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,);
    5. 5.Ziffer 5vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband für Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Versäumnisses einer Sportlerin bzw. eines Sportlers gemäß § 25 Abs. 4 oder Abs. 6 ihre oder seine Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß anzugeben, entstanden sind;vom jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband für Kosten der Dopingkontrolle, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund eines Versäumnisses einer Sportlerin bzw. eines Sportlers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, oder Absatz 6, ihre oder seine Aufenthaltsinformationen ordnungsgemäß anzugeben, entstanden sind;
    6. 6.Ziffer 6von Organisationen gemäß § 13 Abs. 2, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;von Organisationen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, die die Dopingkontrolle bestellt haben, die Kosten der Dopingkontrolle und die des Labors;
    7. 7.Ziffer 7in den Fällen gemäß Z 6 ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.in den Fällen gemäß Ziffer 6, ausnahmsweise von einem Dritten, wenn das auf den jeweiligen Wettkampf oder die jeweilige Wettkampfveranstaltung anzuwendende Reglement diesen zum Kostenersatz verpflichtet.
    8. 8.Ziffer 8vom Rechtsträger einer Mannschaft die Kosten eines diese Mannschaft betreffenden Verfahrens vor der ÖADR oder der USK.
  2. (2)Absatz 2,Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind von der Sportlerin bzw. vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist der Sportlerin bzw. dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind von der Sportlerin bzw. vom Sportler der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Voraus zu entrichten. Bei einem nicht normabweichenden Analyseergebnis der „B-Probe“ ist der Sportlerin bzw. dem Sportler der hiefür entrichtete Kostenersatz rückzuerstatten.
  3. (3)Absatz 3,Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind, soweit die Kosten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 ersetzt worden sind, vom Bundes-Sportfachverband und die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 von der betreffenden Organisation innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.Die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.
  5. (5)Absatz 5,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Abs. 3 oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der USK diese oder bei Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den gemäß Absatz 3, oder 4 erhaltenen Kostenersatz rückzuerstatten, wenn bei Anrufung der USK diese oder bei Anrufung des CAS dieser oder ein Zivilgericht festgestellt hat, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 ADBG 2021


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 ADBG 2021 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 ADBG 2021


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 ADBG 2021


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 ADBG 2021 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ADBG 2021 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 ADBG 2021
§ 11 ADBG 2021