§ 66b LLDG 1985 Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Der Lehrer, der

  1. 1.Ziffer einsBürgermeister oder
  2. 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
  3. 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Der Lehrer, der

  1. 1.Ziffer einsBürgermeister oder
  2. 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
  3. 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

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