§ 46a LLDG 1985 Pflegeteilzeit

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Lehrperson auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 47 ist anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 65 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Lehrperson auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 47, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Lehrperson die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
    1. 1.Ziffer einsAufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. 3.Ziffer 3Tod
    der oder des nahen Angehörigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Lehrperson auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 47 ist anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 65 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Lehrperson auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 47, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Lehrperson die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
    1. 1.Ziffer einsAufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. 3.Ziffer 3Tod
    der oder des nahen Angehörigen.

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