§ 70 LLDG 1985 Beurteilungsmerkmale

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Lehrers maßgebend.
  2. (2)Absatz 2,Für die Beurteilung der Leistungen der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsVermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. 2.Ziffer 2erzieherisches Wirken,
    3. 3.Ziffer 3die für die Unterrichts- und Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen sowie der administrativen Aufgaben.
  3. (3)Absatz 3,Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 69 zuständig.Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Absatz 2, Ziffer eins, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des Paragraph 69, zuständig.
  4. (4)Absatz 4,Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsErzieherisches Wirken,
    2. 2.Ziffer 2Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
    3. 3.Ziffer 3die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Absatz 2, zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Lehrers maßgebend.
  2. (2)Absatz 2,Für die Beurteilung der Leistungen der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsVermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. 2.Ziffer 2erzieherisches Wirken,
    3. 3.Ziffer 3die für die Unterrichts- und Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen sowie der administrativen Aufgaben.
  3. (3)Absatz 3,Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des § 69 zuständig.Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Absatz 2, Ziffer eins, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des Paragraph 69, zuständig.
  4. (4)Absatz 4,Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsErzieherisches Wirken,
    2. 2.Ziffer 2Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
    3. 3.Ziffer 3die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. 4.Ziffer 4Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Absatz 2, zu berücksichtigen.

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