§ 20 LLDG 1985 Diensttausch

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2000 bis 31.12.9999

Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen (Anm.: richtig: abgebenden) Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6). Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (Paragraph 3,) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen Anmerkung, richtig: abgebenden) Land gleich (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,).

Stand vor dem 13.01.2000

In Kraft vom 01.09.1985 bis 13.01.2000

Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen (Anm.: richtig: abgebenden) Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6). Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (Paragraph 3,) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen Anmerkung, richtig: abgebenden) Land gleich (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,).

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