Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen (Anm.: richtig: abgebenden) Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6). Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (Paragraph 3,) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen Anmerkung, richtig: abgebenden) Land gleich (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,).
Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen (Anm.: richtig: abgebenden) Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6). Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (Paragraph 3,) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgegebenen Anmerkung, richtig: abgebenden) Land gleich (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,).