§ 9 LLDG 1985 Provisorisches Dienstverhältnis

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. (2)Absatz 2,Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) ...............

einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit .....................

zwei Kalendermonate

und

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ......

drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. (3)Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. (2)Absatz 2,Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) ...............

einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit .....................

zwei Kalendermonate

und

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ......

drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. (3)Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.

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