§ 122 LLDG 1985

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Lehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen bzw. Angehörigen bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Lehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen bzw. Angehörigen bleiben unberührt.

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