§ 21 LLDG 1985 Vorübergehende Zuweisung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein der Lehrerreserve zugewiesener Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Lehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 19 Abs. 3 bis 6 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 3 bis 6 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein der Lehrerreserve zugewiesener Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Lehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 19 Abs. 3 bis 6 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 3 bis 6 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

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