§ 5 ADBG 2021 Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3;Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 3,;
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes;Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3Feststellung von Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen und der damit verbundenen Kosten;
    4. 4.Ziffer 4Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
    5. 5.Ziffer 5Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 18;Einbringung von Prüfanträgen gemäß Paragraph 18,;
    6. 6.Ziffer 6Wahrnehmung der Parteistellung gemäß der §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 2;Wahrnehmung der Parteistellung gemäß der Paragraphen 20, Absatz 2 und 23 Absatz 2,;
    7. 7.Ziffer 7Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
    Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine Person, die darüber entschieden hat, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler eingebracht wird, nicht auch an der Entscheidung dieses Verfahrens bzw. an der Überprüfung der Entscheidung beteiligt sein darf. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 3 sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine Person, die darüber entschieden hat, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler eingebracht wird, nicht auch an der Entscheidung dieses Verfahrens bzw. an der Überprüfung der Entscheidung beteiligt sein darf. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Absatz 5, ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Ziffer 3, sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten, wobei jeder Stelle mindestens 50 vH Frauen anzugehören hat:
    1. 1.Ziffer einsdie Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
    2. 2.Ziffer 2die Ärztinnen- und Ärztekommission, der drei Ärztinnen bzw. Ärzte mit entsprechender Erfahrung, eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie und eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Die bzw. der der Kommission grundsätzlich angehörende Expertin oder Experte der Pharmazie sowie die oder der ihr grundsätzlich angehörende Zahnärztin oder Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;die Ärztinnen- und Ärztekommission, der drei Ärztinnen bzw. Ärzte mit entsprechender Erfahrung, eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie und eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Die bzw. der der Kommission grundsätzlich angehörende Expertin oder Experte der Pharmazie sowie die oder der ihr grundsätzlich angehörende Zahnärztin oder Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;
    3. 3.Ziffer 3die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärztinnen oder Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
    4. 4.Ziffer 4die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat. Sie unterstützt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei der Erstellung und Aktualisierung des Dopingkontrollplans;
    5. 5.Ziffer 5die Sportlerinnen- und Sportlerkommission, die aus mindestens drei, maximal fünf fachlich geeigneten Personen besteht, zur Unterstützung bei der Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen.
    Die Mitglieder dieser Kommissionen sind auf vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied für den Vorsitz und ein Mitglied als ihre bzw. seine Stellvertretung zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 sind zur Verschwiegenheit über ihrehaben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit verpflichtetbekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehensoweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (Paragraph 15, Absatz 2,) und der Kommissionen gemäß Absatz 2, sind zur Verschwiegenheit über ihrehaben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit verpflichtetbekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehensoweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (Paragraph 7,) und die USK (Paragraph 8,) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Absatz 6, Ziffer 5, hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß Paragraph 7, des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß Paragraph 7 b, MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.
  4. (4)Absatz 4,Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.Für die Mitglieder der Kontrollteams (Paragraph 15, Absatz 2,) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Absatz 7, DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.
  6. (6)Absatz 6,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu § 3 über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu Paragraph 3, über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 9);die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (Paragraph 9,);
    3. 3.Ziffer 3den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
    4. 4.Ziffer 4unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 und 23 Absatz 14, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.
    5. 5.Ziffer 5welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.
  7. (7)Absatz 7,Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.Hinsichtlich der Feststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3;Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 3,;
    2. 2.Ziffer 2Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes;Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3Feststellung von Kontroll- oder Meldepflichtversäumnissen und der damit verbundenen Kosten;
    4. 4.Ziffer 4Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
    5. 5.Ziffer 5Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 18;Einbringung von Prüfanträgen gemäß Paragraph 18,;
    6. 6.Ziffer 6Wahrnehmung der Parteistellung gemäß der §§ 20 Abs. 2 und 23 Abs. 2;Wahrnehmung der Parteistellung gemäß der Paragraphen 20, Absatz 2 und 23 Absatz 2,;
    7. 7.Ziffer 7Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
    Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine Person, die darüber entschieden hat, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler eingebracht wird, nicht auch an der Entscheidung dieses Verfahrens bzw. an der Überprüfung der Entscheidung beteiligt sein darf. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 3 sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine Person, die darüber entschieden hat, ob ein Prüfantrag gegen eine Sportlerin bzw. einen Sportler eingebracht wird, nicht auch an der Entscheidung dieses Verfahrens bzw. an der Überprüfung der Entscheidung beteiligt sein darf. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Absatz 5, ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Ziffer 3, sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten, wobei jeder Stelle mindestens 50 vH Frauen anzugehören hat:
    1. 1.Ziffer einsdie Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
    2. 2.Ziffer 2die Ärztinnen- und Ärztekommission, der drei Ärztinnen bzw. Ärzte mit entsprechender Erfahrung, eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie und eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Die bzw. der der Kommission grundsätzlich angehörende Expertin oder Experte der Pharmazie sowie die oder der ihr grundsätzlich angehörende Zahnärztin oder Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;die Ärztinnen- und Ärztekommission, der drei Ärztinnen bzw. Ärzte mit entsprechender Erfahrung, eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie und eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Die bzw. der der Kommission grundsätzlich angehörende Expertin oder Experte der Pharmazie sowie die oder der ihr grundsätzlich angehörende Zahnärztin oder Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;
    3. 3.Ziffer 3die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärztinnen oder Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und eine Expertin oder ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
    4. 4.Ziffer 4die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat. Sie unterstützt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei der Erstellung und Aktualisierung des Dopingkontrollplans;
    5. 5.Ziffer 5die Sportlerinnen- und Sportlerkommission, die aus mindestens drei, maximal fünf fachlich geeigneten Personen besteht, zur Unterstützung bei der Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen.
    Die Mitglieder dieser Kommissionen sind auf vier Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied für den Vorsitz und ein Mitglied als ihre bzw. seine Stellvertretung zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der Funktionsdauer ein neues zu nominieren. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig von staatlichen Organen, Privaten und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Kommissionen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und kein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 sind zur Verschwiegenheit über ihrehaben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit verpflichtetbekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehensoweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (Paragraph 15, Absatz 2,) und der Kommissionen gemäß Absatz 2, sind zur Verschwiegenheit über ihrehaben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit verpflichtetbekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehensoweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (Paragraph 7,) und die USK (Paragraph 8,) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Absatz 6, Ziffer 5, hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß Paragraph 7, des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß Paragraph 7 b, MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.
  4. (4)Absatz 4,Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.Für die Mitglieder der Kontrollteams (Paragraph 15, Absatz 2,) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. Als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Absatz 7, DSGVO verarbeitet die NADA Austria personenbezogene Daten.
  6. (6)Absatz 6,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu § 3 über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen und Sportler, sonstige Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter in Ergänzung zu Paragraph 3, über Folgendes zu informieren und unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Einrichtungen, die zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigt sind;
    2. 2.Ziffer 2die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (§ 9);die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool (Paragraph 9,);
    3. 3.Ziffer 3den Kostenersatz des Dopingkontrollverfahrens;
    4. 4.Ziffer 4unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 und 23 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 und 23 Absatz 14, die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen bzw. Sportlern und sonstigen Personen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann. Bei besonders schutzbedürftigen Personen sowie Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern kann diese Information unterbleiben. Eine Offenlegung bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorzunehmen, wenn ein Anti-Doping-Verstoß gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 9 bis 11 festgestellt wurde.
    5. 5.Ziffer 5welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.
  7. (7)Absatz 7,Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.Hinsichtlich der Feststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

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