§ 1 TVKKV Gegenstand

Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 4 TVG 2012. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, TVG 2012.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 4 TVG 2012. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, TVG 2012.

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