§ 1 TVKKV Gegenstand

TVKKV - Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 4 TVG 2012. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, TVG 2012.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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