§ 24 LLDG 1985 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)
  2. (2)Absatz 2,Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
  3. (3)Absatz 3,Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach Paragraph 26,, im Fall von Schulleitern nach Paragraph 26 a, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.Die gemäß Absatz 3, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Absatz 2,) aufgehoben werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
§ 24 LLDG 1985 seit 31.08.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2008
  1. (1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)
  2. (2)Absatz 2,Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
  3. (3)Absatz 3,Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.Von den gemäß Absatz 2, ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach Paragraph 26,, im Fall von Schulleitern nach Paragraph 26 a, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.Die gemäß Absatz 3, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Absatz 2,) aufgehoben werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
§ 24 LLDG 1985 seit 31.08.2008 weggefallen.

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