§ 37 LLDG 1985 Meldepflichten

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird dem Lehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
  2. (1a)Absatz eins a,Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. (1b)Absatz eins b,Der Leiter der Schule kann aus
    1. 1.Ziffer einsin der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. 2.Ziffer 2in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
  4. (1c)Absatz eins c,Ist eine Dienstverhinderung des Lehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Lehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  5. (1d)Absatz eins d,Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Lehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Lehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, erfolgt ist.
  6. (2)Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Lehrer zu melden:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Standesveränderung,
    3. 3.Ziffer 3Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Wohnsitzes,
    5. 5.Ziffer 5Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
  7. (3)Absatz 3,Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Lehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 29.12.2011 bis 24.02.2023
  1. (1)Absatz eins,Wird dem Lehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
  2. (1a)Absatz eins a,Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. (1b)Absatz eins b,Der Leiter der Schule kann aus
    1. 1.Ziffer einsin der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. 2.Ziffer 2in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, eine Meldepflicht verfügen.
  4. (1c)Absatz eins c,Ist eine Dienstverhinderung des Lehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Lehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
  5. (1d)Absatz eins d,Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Lehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch die Lehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Paragraph 37 a, erfolgt ist.
  6. (2)Absatz 2,Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Lehrer zu melden:
    1. 1.Ziffer einsNamensänderung,
    2. 2.Ziffer 2Standesveränderung,
    3. 3.Ziffer 3Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. 4.Ziffer 4Änderung des Wohnsitzes,
    5. 5.Ziffer 5Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
  7. (3)Absatz 3,Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Lehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

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