§ 124h LLDG 1985 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Lehrpersonen nach § 124d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Lehrpersonen nach Paragraph 124 d, Absatz 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.
  2. (2)Absatz 2,Für Lehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 124d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 124d Abs. 3 Z 2.Für Lehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 124 d, vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Paragraph 124 d, Absatz 3, Ziffer 2,
§ 124h LLDG 1985 seit 01.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 01.09.2017

In Kraft vom 31.12.2010 bis 01.09.2017
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Lehrpersonen nach § 124d Abs. 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Lehrpersonen nach Paragraph 124 d, Absatz 4 bis 7 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.
  2. (2)Absatz 2,Für Lehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 124d vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 124d Abs. 3 Z 2.Für Lehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 124 d, vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Paragraph 124 d, Absatz 3, Ziffer 2,
§ 124h LLDG 1985 seit 01.09.2017 weggefallen.

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