§ 119d LLDG 1985 Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2022

Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.

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