§ 121b LLDG 1985

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen. Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 44, in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 44, Absatz 4, in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen. Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 44, in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 44, Absatz 4, in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

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