§ 12 VO-Sicherungsmaßnahmen

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gefäße einer Herstellungsanlage müssen sich restlos entleeren lassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lutterleitung ist nach der Feinbrennblase sackartig zu führen und kann mit einem Schauglas versehen sein.
  3. (3)Absatz 3,Zur Überprüfung des Alkoholgehaltes und der Temperatur des Alkohols, ist eine Alkoholvorlage in die Anlage einzubauen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gefäße einer Herstellungsanlage müssen sich restlos entleeren lassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Lutterleitung ist nach der Feinbrennblase sackartig zu führen und kann mit einem Schauglas versehen sein.
  3. (3)Absatz 3,Zur Überprüfung des Alkoholgehaltes und der Temperatur des Alkohols, ist eine Alkoholvorlage in die Anlage einzubauen.

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