§ 18 EWStV 2010 Inkrafttreten

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik, BGBl. II Nr. 549/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der Titel sowie die §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie die §§ 12 bis 18 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 475/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Der Titel sowie die Paragraphen eins bis 4, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, Paragraphen 8 bis 9, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie die Paragraphen 12 bis 18 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2020
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik, BGBl. II Nr. 549/2003, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der Titel sowie die §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 9, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie die §§ 12 bis 18 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 475/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Der Titel sowie die Paragraphen eins bis 4, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 5, Paragraphen 8 bis 9, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie die Paragraphen 12 bis 18 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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