§ 4 ADBG 2021 Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Förderungen auf Grund des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1., 2. und 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie § 3 Abs. 2 bis 5 und der §§ 7 bis 26, gewährt werden.Förderungen auf Grund des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1., 2. und 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Absatz 2 bis 5 sowie Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 und der Paragraphen 7 bis 26, gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2,Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, ausgeschlossen. Die Fördergeberin oder der Fördergeber ist von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Fördernehmerin oder den Fördernehmer zu informieren.Werden die in Absatz eins, angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, ausgeschlossen. Die Fördergeberin oder der Fördergeber ist von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verletzung der Verpflichtungen nach Absatz eins, durch die Fördernehmerin oder den Fördernehmer zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen grundsätzlich auf Dauer von der Förderung nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportlerinnen bzw. Sportler und sonstige Personen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem BSFG 2017 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlerinnen bzw. Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.
  4. (4)Absatz 4,Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach den ARR 2014 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Absatz eins, angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach den ARR 2014 über den Zeitraum nach Absatz 2 und 3 hinaus verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zu den Regelungen gemäß Absatz 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
  6. (5)Absatz 5,Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat zu den Regelungen gemäß Absatz 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
  7. (6)Absatz 6,Die Leiterinnen und Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertreterinnen und Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der Anti-Doping-Organisationen der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlerinnen und Sportlern gewährt wird.
  8. (7)Absatz 7,Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sämtlicher Personengruppen, die mithilfe öffentlicher Mittel für die Arbeit mit Sportlerinnen und Sportlern aus-, fort- oder weitergebildet werden, zu integrieren. Dies umfasst insbesondere Betreuungspersonen, Bewegungserzieherinnen und -erzieher sowie Sportlehrerinnen und -lehrer.Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sämtlicher Personengruppen, die mithilfe öffentlicher Mittel für die Arbeit mit Sportlerinnen und Sportlern aus-, fort- oder weitergebildet werden, zu integrieren. Dies umfasst insbesondere Betreuungspersonen, Bewegungserzieherinnen und -erzieher sowie Sportlehrerinnen und -lehrer.
  9. (8)Absatz 8,Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula von Leistungssportschulen, Nachwuchsleistungssportmodellen und Schulen mit sportlichem Schwerpunkt zu integrieren.Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula von Leistungssportschulen, Nachwuchsleistungssportmodellen und Schulen mit sportlichem Schwerpunkt zu integrieren.
  10. (9)Absatz 9,Der Bund hat geeignete Maßnahmen zu setzen, damit Sportlerinnen und Sportler in Leistungssportkadern von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Bundesheer, Zoll, Polizei, und sonstige Personen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Sporteinrichtungen, die mithilfe öffentlicher Mittel finanziert werden, zivilrechtlich an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebunden sind.
  11. (10)Absatz 10,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat im Bereich des Fitnesssports für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden von Fitnesssporteinrichtungen Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport anhand eines Kriterienkatalogs zu entwickeln und umzusetzen.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Förderungen auf Grund des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1., 2. und 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie § 3 Abs. 2 bis 5 und der §§ 7 bis 26, gewährt werden.Förderungen auf Grund des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1., 2. und 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Absatz 2 bis 5 sowie Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 und der Paragraphen 7 bis 26, gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2,Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, ausgeschlossen. Die Fördergeberin oder der Fördergeber ist von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Fördernehmerin oder den Fördernehmer zu informieren.Werden die in Absatz eins, angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über allgemeine Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, ausgeschlossen. Die Fördergeberin oder der Fördergeber ist von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verletzung der Verpflichtungen nach Absatz eins, durch die Fördernehmerin oder den Fördernehmer zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen grundsätzlich auf Dauer von der Förderung nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportlerinnen bzw. Sportler und sonstige Personen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem BSFG 2017 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlerinnen bzw. Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.
  4. (4)Absatz 4,Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach den ARR 2014 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Absatz eins, angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 sowie nach den ARR 2014 über den Zeitraum nach Absatz 2 und 3 hinaus verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zu den Regelungen gemäß Absatz 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
  6. (5)Absatz 5,Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat zu den Regelungen gemäß Abs. 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat zu den Regelungen gemäß Absatz 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
  7. (6)Absatz 6,Die Leiterinnen und Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertreterinnen und Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der Anti-Doping-Organisationen der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlerinnen und Sportlern gewährt wird.
  8. (7)Absatz 7,Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sämtlicher Personengruppen, die mithilfe öffentlicher Mittel für die Arbeit mit Sportlerinnen und Sportlern aus-, fort- oder weitergebildet werden, zu integrieren. Dies umfasst insbesondere Betreuungspersonen, Bewegungserzieherinnen und -erzieher sowie Sportlehrerinnen und -lehrer.Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sämtlicher Personengruppen, die mithilfe öffentlicher Mittel für die Arbeit mit Sportlerinnen und Sportlern aus-, fort- oder weitergebildet werden, zu integrieren. Dies umfasst insbesondere Betreuungspersonen, Bewegungserzieherinnen und -erzieher sowie Sportlehrerinnen und -lehrer.
  9. (8)Absatz 8,Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula von Leistungssportschulen, Nachwuchsleistungssportmodellen und Schulen mit sportlichem Schwerpunkt zu integrieren.Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula von Leistungssportschulen, Nachwuchsleistungssportmodellen und Schulen mit sportlichem Schwerpunkt zu integrieren.
  10. (9)Absatz 9,Der Bund hat geeignete Maßnahmen zu setzen, damit Sportlerinnen und Sportler in Leistungssportkadern von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Bundesheer, Zoll, Polizei, und sonstige Personen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Sporteinrichtungen, die mithilfe öffentlicher Mittel finanziert werden, zivilrechtlich an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebunden sind.
  11. (10)Absatz 10,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat im Bereich des Fitnesssports für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden von Fitnesssporteinrichtungen Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport anhand eines Kriterienkatalogs zu entwickeln und umzusetzen.

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