§ 4 SchKV Kurzbezeichnung

Schusswaffenkennzeichnungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden. Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß Paragraph eins, Absatz 3, SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden. Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß Paragraph eins, Absatz 3, SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.

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