§ 4 SchKV Kurzbezeichnung

SchKV - Schusswaffenkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß § 1 Abs. 3 SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden. Bei der Angabe des Herstellungslands gemäß Paragraph eins, Absatz 3, SchKG kann die zweistellige Kurzbezeichnung nach ISO-Norm 3166-1 verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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