§ 3 SchKV Alphabet und Zahlensystem

SchKV - Schusswaffenkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das lateinische Alphabet zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist das arabische oder römische Zahlensystem zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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