§ 42 LLDG 1985 Pflichten der Lehrperson des Ruhestandes

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.Die in den Paragraphen 33 und 37 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im Paragraph 40, Absatz 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.Die in den Paragraphen 33 und 37 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im Paragraph 40, Absatz 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, erforderlich ist.

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