§ 6 TVKKV Inkrafttreten

Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der Titel, die Promulgationsklausel sowie die Kriterien 1.3, 3.1.2 bis 3.1.3.2, 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.Der Titel, die Promulgationsklausel sowie die Kriterien 1.3, 3.1.2 bis 3.1.3.2, 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,, treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 04.12.2020
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der Titel, die Promulgationsklausel sowie die Kriterien 1.3, 3.1.2 bis 3.1.3.2, 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.Der Titel, die Promulgationsklausel sowie die Kriterien 1.3, 3.1.2 bis 3.1.3.2, 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2020,, treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.

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