Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 181-190 von 476

17 Paragrafen zu CRR-Begleitverordnung 2021 (CRR-BV 2021) aktualisiert


§ 13 CRR-BV 2021 In- und Außerkrafttretensbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,Die CRR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 425/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 584/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die CRR-Begleitverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. ... mehr lesen...


§ 12 CRR-BV 2021

Der in Art. 469 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt. Der in Artikel 469, Absat... mehr lesen...


§ 11 CRR-BV 2021 Übergangsbestimmungen

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Art. 399 bis 403 ... mehr lesen...


§ 10 CRR-BV 2021 Schlussbestimmungen

Verweise(1)Absatz eins,Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:1.Ziffer einssoweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des B... mehr lesen...


§ 9 CRR-BV 2021 Konsolidierung von horizontalen Unternehmensgruppen

Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden, ist eine Konsolidierung gemäß den Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 vorzunehmen. Sind Institute untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikel... mehr lesen...


§ 8 CRR-BV 2021 Konsolidierung im Falle maßgeblichen Einflusses ohne Kapitalbeziehung

Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben, ist unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 ... mehr lesen...


§ 7 CRR-BV 2021 Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute gemäß CRR sind

(1)Absatz eins,Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.... mehr lesen...


§ 6 CRR-BV 2021 Konsolidierungsbestimmungen

Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten und Finanzinstituten gemäß CRR(1)Absatz eins,Für Beteiligungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/20... mehr lesen...


§ 5 CRR-BV 2021 Bestimmungen zum Marktrisiko

Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 AktG sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn Wandelschuldverschrei... mehr lesen...


§ 4b CRR-BV 2021 Übergangsbestimmung ECAI-Bonitätsbeurteilungen

Abweichend von Art. 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 erster Unterabs. und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, bis zum 1. Jänner 2027 weiterhin in Bezug auf ein... mehr lesen...


§ 4a CRR-BV 2021 Gedeckte Schuldverschreibungen – Immobilienbewertung

Für die Zwecke des Art. 129 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die in Art. 229 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Schwellen unangewendet bleiben. Für die Zwecke des Artikel 129, Absatz 3, zweiter Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 575 aus... mehr lesen...


§ 4 CRR-BV 2021 Bestimmungen zum Kreditrisiko

Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation(1)Absatz eins,Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden TagenEine Verbindlichkeit gil... mehr lesen...


§ 3 CRR-BV 2021 Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Risikogewicht von 1 250 vH Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qua... mehr lesen...


§ 2 CRR-BV 2021 Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2026 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen

(1)Absatz eins,Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2026 a... mehr lesen...


§ 1 CRR-BV 2021 Bestimmungen zu Eigenmitteln

Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

5 Paragrafen zu Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation oder einer Quasi-Internationalen Organisation an Nichtregierungsorganisationen (INROV) aktualisiert


§ 3 INROV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. mehr lesen...


§ 2 INROV Quasi-Internationale Organisationen

Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation (§ 16 ASG) zuerkannt: Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation (Paragraph 16, ASG) zuerkannt:1.Ziffer einsBan Ki-moon Foundation... mehr lesen...


§ 1 INROV Internationale Nichtregierungsorganisationen

Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (§ 15 ASG) zuerkannt: Folgenden Nichtregierungsorganisationen wird die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (Paragraph 15, ASG) zuerkannt:1.Ziffer einsAtom... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

13 Paragrafen zu Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 (FPRG 2021) aktualisiert


§ 11 FPRG 2021 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Erric... mehr lesen...


§ 10 FPRG 2021 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des § 5 Z 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bunde... mehr lesen...


§ 9 FPRG 2021 Übergangsbestimmungen

Die gemäß Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates, BGBl. Nr. 742/1996 idF BGBl. I Nr. 149/2013, in den Fiskalrat entsandten Mitglieder gelten für den Rest ihrer Funktionsperiode als gemäß § 2 Abs. 3 entsandte Mitglieder. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bu... mehr lesen...


§ 8 FPRG 2021 Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Produktivitätsrates

Die Mitglieder des Produktivitätsrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung o... mehr lesen...


§ 7 FPRG 2021 Modalitäten des Produktivitätsrates

(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft im Produktivitätsrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Die oder der Vorsitzende des Produktivitätsrates erhält durch den Bund für ihre bzw. seine Tätigkeit eine mit den Aufgaben im Einklang stehende Vergütung.(2)Absatz 2,Der P... mehr lesen...


§ 6 FPRG 2021 Zusammensetzung des Produktivitätsrates

(1)Absatz eins,Der Produktivitätsrat besteht aus fünf Personen.(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Produktivitätsrates haben über eingehende Expertise im Bereich der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verfügen. Die Mitglieder des Produktivitätsrates sind weisungsfrei. Si... mehr lesen...


§ 5 FPRG 2021 Produktivitätsrat

Es wird gemäß der EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01 ein Produktivitätsrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:1.Ziffer einsDiagnose und Analyse der Entwicklungen im Bereich der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit in Österreich. Die Analyse soll Aspekte des Euro-Währungsgebiets und d... mehr lesen...


§ 4 FPRG 2021 Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Fiskalrates

Die Mitglieder des Fiskalrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat, dem Europäischen Parlament oder einem vergleichbaren gesetzgebenden Organ eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder eine... mehr lesen...


§ 3 FPRG 2021 Modalitäten des Fiskalrates

(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft im Fiskalrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Für den Ersatz des Arbeitsaufwandes kann für die Präsidentin bzw. den Präsidenten auch eine angemessene Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.(2)Absatz 2,Der Fiskalrat tritt auf... mehr lesen...


§ 1 FPRG 2021 Fiskalrat

Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:1.Ziffer einsEinschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetze... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

97 Paragrafen zu Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (VerwGesG 2016) aktualisiert


§ 93 VerwGesG 2016 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 85 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 85, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesministe... mehr lesen...


§ 92 VerwGesG 2016 Zusammenarbeit mit der Kommission

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in Österreich vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen in Österreich, zur Einhaltung d... mehr lesen...


§ 91 VerwGesG 2016 Zugang zur Mehrgebietslizenzierung

(1)Absatz eins,Wenn eine Verwertungsgesellschaft, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken nutzbar macht, bis zum 10. April 2017 weder Bewilligungen für die gleichzeitige Nutzung in mehreren Mitgl... mehr lesen...


§ 90 VerwGesG 2016 Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung

(1)Absatz eins,Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Die Paragraphen 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.(2)Absatz 2,§§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals f... mehr lesen...


§ 89 VerwGesG 2016 Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung

Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zu... mehr lesen...


§ 88 VerwGesG 2016 Anpassung der Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben bis zum 31. Dezember 2016 ihre Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen an die §§ 6, 12 bis 19, 23, 24, 26 und 27, 30 bis 32, 34 und 35 anzupassen und die Aufsichtsbehörde hierüber zu informieren.Verwertungsgesellsc... mehr lesen...


§ 87 VerwGesG 2016 Weitergeltung von Rechtsakten

(1)Absatz eins,Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 84 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 200... mehr lesen...


§ 86 VerwGesG 2016 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 92 Abs. 2 mit 1. Juni 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006 außer Kraft. § 92 Abs. 2 tr... mehr lesen...


§ 85 VerwGesG 2016 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Abgabenbefreiung Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Bezi... mehr lesen...


§ 84 VerwGesG 2016 Finanzierung der Aufsichtsbehörde

(1)Absatz eins,Die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften und Rechtsträger haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigke... mehr lesen...


§ 83 VerwGesG 2016 Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

(1)Absatz eins,Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.(2)Absatz 2,Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 ... mehr lesen...


§ 82 VerwGesG 2016 Schlichtungsausschuss

(1)Absatz eins,Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenhei... mehr lesen...


§ 81 VerwGesG 2016 Verfahren vor dem Urheberrechtssenat

(1)Absatz eins,Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind möglichst rasch zu führen.(2)Absatz 2,Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Lei... mehr lesen...


§ 80 VerwGesG 2016 Vergütungen und Gebühren für den Urheberrechtssenat

(1)Absatz eins,Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssena... mehr lesen...


§ 79 VerwGesG 2016 Behörden und Verfahren

Urheberrechtssenat(1)Absatz eins,Der beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden sind ein und für die weiteren Mitglieder insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im... mehr lesen...


§ 78 VerwGesG 2016 Strafen

(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsRechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder ohne Berechtigung nach § 3 Abs. 2 in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrnimmt,Rechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder ohne Bere... mehr lesen...


§ 77 VerwGesG 2016 Zusammenarbeit mit der Kommission

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde vertritt Österreich als für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/26/EU zuständige Behörde und nimmt für Österreich an der Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU teil. Sie ha... mehr lesen...


§ 76 VerwGesG 2016 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde kann Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums um Auskunft über Verwertungsgesellschaften ersuchen, die in deren Hoheitsgebiet ansässig und in Österreich tätig sind. Im Auskunftsersuc... mehr lesen...


§ 75 VerwGesG 2016 Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde hat eine Website zu erstellen und zu betreuen und dort die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die Zusammensetzung des Urheberrechtsenates, die erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die nach § 44 Abs. 1 zu veröff... mehr lesen...


§ 74 VerwGesG 2016 Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge

(1)Absatz eins,Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der Änderungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mang... mehr lesen...


§ 73 VerwGesG 2016 Wirkungen des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat in einem Bescheid, mit dem die Wahrnehmungsgenehmigung widerrufen wird, den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.(2)Absatz 2,Wir... mehr lesen...


§ 72 VerwGesG 2016 Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen, wenn1.Ziffer einsdie Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Paragraph 71, Absatz eins... mehr lesen...


§ 71 VerwGesG 2016 Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn1.Ziffer einsdie Organisationsvorschriften den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;2.Ziffer 2die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenü... mehr lesen...


§ 70 VerwGesG 2016 Mitteilungspflichten

(1)Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.(2)Absatz 2,Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln1.Ziffer einsjede Änderung der Organi... mehr lesen...


§ 69 VerwGesG 2016 Aufsicht

Inhalt der Aufsicht(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Österreich die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen.(2)Absatz 2,Für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedsta... mehr lesen...


§ 68 VerwGesG 2016 Inkrafttreten und Kundmachung von Satzungen

(1)Absatz eins,Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten trete... mehr lesen...


§ 67 VerwGesG 2016 Anrufung des Schlichtungsausschusses

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erlassung einer Satzung ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder die Frist dafür abgelaufen ist.(2)Absatz 2,Der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten ab der B... mehr lesen...


§ 66 VerwGesG 2016 Satzungen

Satzungen(1)Absatz eins,Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung gere... mehr lesen...


§ 65 VerwGesG 2016 Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss

(1)Absatz eins,Der Schlichtungsausschuss kann in Streitigkeiten angerufen werden zwischen1.Ziffer einseiner in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1,einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins,,a)Litera amit Unternehmern, die Onli... mehr lesen...


§ 64 VerwGesG 2016 Streitbeilegung

Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Bete... mehr lesen...


§ 63 VerwGesG 2016 Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht

Beschwerdemanagement(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben für ihre Mitglieder, Bezugsberechtigten und Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, ein Beschwerdemanagement einzurichten. Sie haben zu ermöglichen, dass Beschwerden in elektronischer Form eingebracht werden, und... mehr lesen...


§ 62 VerwGesG 2016 Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme

Dieser Abschnitt ist auf Verwertungsgesellschaften insoweit nicht anzuwenden, als diese auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die ... mehr lesen...


§ 61 VerwGesG 2016 Wahrnehmungspflicht

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1, die für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erte... mehr lesen...


§ 60 VerwGesG 2016 Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften

(1)Absatz eins,Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere mit der Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europ... mehr lesen...


§ 59 VerwGesG 2016 Verteilung und Rechnungslegung

(1)Absatz eins,Die Einnahmen aus den Werknutzungsbewilligungen für Online-Dienste sind unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses den Rechteinhabern auszuzahlen.(2)Absa... mehr lesen...


§ 58 VerwGesG 2016 Überwachung, Nutzungsmeldung, Abrechnung

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Online-Dienste, für die sie Werknutzungsbewilligungen erteilt haben, zu überwachen.Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins, haben die Online-Dienste, für die sie Werknutzungsbewilligungen erteilt haben, zu überwa... mehr lesen...


§ 57 VerwGesG 2016 Sammlung und Sicherung des Datenbestandes

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Daten über die von ihnen wahrgenommenen Rechte auf dem neuesten Stand zu halten. Sie haben es Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Anbietern von Online-Diensten durch standardisierte Verfahren zu ermöglichen, ein... mehr lesen...


§ 56 VerwGesG 2016 Auskunft über das Repertoire

§ 43 gilt für Auskünfte über das Repertoire, für das Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden, mit der Maßgabe, dass über den Bestand an Werken, d... mehr lesen...


§ 55 VerwGesG 2016 Befassung der Aufsichtsbehörde

(1)Absatz eins,Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des § 54 zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 54 darzulegen.Beabsichtigt eine in... mehr lesen...


§ 54 VerwGesG 2016 Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben

Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für Online-Dienste in mehreren Staaten erteilen(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwer... mehr lesen...


§ 53 VerwGesG 2016 Verträge mit dem ORF, dem Bund und den Ländern

(1)Absatz eins,Die §§ 50, § 52 Abs. 2 und § 66 gelten entsprechend für Verträge von VerwertungsgesellschaftenDie Paragraphen 50,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 66, gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften1.Ziffer einsmit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilun... mehr lesen...


§ 52 VerwGesG 2016 Geltungsdauer

(1)Absatz eins,Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.(2)Absatz 2,Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verla... mehr lesen...


§ 51 VerwGesG 2016 Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen.(2)Absatz 2,Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu de... mehr lesen...


§ 50 VerwGesG 2016 Form und Inhalt

(1)Absatz eins,Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.(2)Absatz 2,Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.(3)Absatz 3,Im... mehr lesen...


§ 49 VerwGesG 2016 Normative Wirkung

Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetz... mehr lesen...


§ 48 VerwGesG 2016 Gesamtvertragsfähigkeit

(1)Absatz eins,Gesamtverträge können nur von Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:1.Ziffer einsnach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu ber... mehr lesen...


§ 47 VerwGesG 2016 Gesamtverträge

Gesamtverträge(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und Nutzerorganisationen haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:1.Ziffer einsüber den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertung... mehr lesen...


§ 46 VerwGesG 2016 Prüfung und Offenlegung des Transparenzberichts

(1)Absatz eins,Der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach § 45 Abs. 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des § 22 Abs. 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaf... mehr lesen...


§ 45 VerwGesG 2016 Transparenzbericht

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben jährliche Transparenzberichte zu erstellen, die die Jahresabschlüsse (jedenfalls bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung), Berichte über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, Berichte über die Abzüge für ... mehr lesen...


§ 44 VerwGesG 2016 Veröffentlichungspflichten

Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:1.Ziffer einsdie Wahrnehmungsgenehmigungen,2.Ziffer 2die Organisationsvorschriften einschließlich der Mitgliedsc... mehr lesen...


§ 43 VerwGesG 2016 Auskunft über das Repertoire

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Verwertungsgesellschaften können jedo... mehr lesen...


§ 42 VerwGesG 2016 Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich in elektronischer Form Rechnung zu legen.(2)Absatz 2,Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:1.Ziffer einsdie der anderen Verwertungsgesell... mehr lesen...


§ 41 VerwGesG 2016 Transparenz- und Berichtspflichten

Rechnungslegung gegenüber Rechteinhabern(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Rechteinhabern, denen sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens einmal jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung soll den Rechteinhabern ausreichend... mehr lesen...


§ 40 VerwGesG 2016 Reaktion auf Anfragen, elektronische Kommunikation

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Anfragen von Nutzern unverzüglich zu beantworten und Nutzern mitzuteilen, welche Angaben sie für eine Nutzungsbewilligung benötigen. Nach Eingang aller erforderlichen Angaben haben sie den Nutzern entweder unverzüglich Angebote für Nutzungsbewilligun... mehr lesen...


§ 39 VerwGesG 2016 Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung

(1)Absatz eins,Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach Paragraph 42 b, UrhG wird ein Beirat eingerichtet.(2)Absatz 2,Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluieru... mehr lesen...


§ 38 VerwGesG 2016 Tarife für Geräte und Speichermedien

(1)Absatz eins,Vor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene V... mehr lesen...


§ 37 VerwGesG 2016 Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche

(1)Absatz eins,Die Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Verwertungsgesellschaften sind jedoch nicht verpflichtet, Nutzungsbewilligungen als Präzedenzfall heranzuziehen, die sie für weniger als d... mehr lesen...


§ 36 VerwGesG 2016 Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern

Erteilung von Nutzungsbewilligungen(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihres Repertoires die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.(2)Absatz ... mehr lesen...


§ 35 VerwGesG 2016 Nicht verteilbare Beträge

(1)Absatz eins,Können Rechteinhaber innerhalb der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, sind die diesen zustehenden Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.Können Rechteinhaber innerhalb der Fristen nach Paragraph 34, Ab... mehr lesen...


§ 34 VerwGesG 2016 Verteilung

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell... mehr lesen...


§ 33 VerwGesG 2016 Soziale und kulturelle Einrichtungen

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.(2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Speichermedienvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken... mehr lesen...


§ 32 VerwGesG 2016 Abzüge

(1)Absatz eins,Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern erbringt, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.(2)Absatz 2,Die Verwaltungskosten dürfen die sachlich gerechtfertigten und belegten Kosten, di... mehr lesen...


§ 31 VerwGesG 2016 Nichtdiskriminierung von Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften dürfen Rechteinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit anderen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, nicht diskriminieren. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Tarife, die Verwaltungskosten und die Bedingungen für die Einziehung und Verteil... mehr lesen...


§ 30 VerwGesG 2016 Einziehung und Verwaltung der Einnahmen

(1)Absatz eins,Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten haben Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.(2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an die Rechteinhaber ... mehr lesen...


§ 29 VerwGesG 2016 Rechtewahrnehmung

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Rechte, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hierbei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achte... mehr lesen...


§ 28 VerwGesG 2016 Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungs... mehr lesen...


§ 27 VerwGesG 2016 Beendigung des Wahrnehmungsvertrags

(1)Absatz eins,Bezugsberechtigte können den Wahrnehmungsvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise beenden. In den Bedingungen für Wahrnehmungsverträge kann vorgesehen werden, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsvertrags nur zum Ende ... mehr lesen...


§ 26 VerwGesG 2016 Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen

(1)Absatz eins,Selbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.(... mehr lesen...


§ 25b VerwGesG 2016 Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung

(1)Absatz eins,Eine Verwertungsgesellschaft kann Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweit1.Ziffer einsdie Nutzungsbewilligun... mehr lesen...


§ 25a VerwGesG 2016 Wahrnehmung von Rechten an nicht verfügbaren Werken

(1)Absatz eins,Nimmt eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes oder öffentlichen Zurverfügungstellung nach § 18a des Urheberrechtsgesetzes an einem beträchtlichen Teil des Bestands an im I... mehr lesen...


§ 25 VerwGesG 2016 Wahrnehmungsvermutung

Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft, der die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder... mehr lesen...


§ 24 VerwGesG 2016 Wahrnehmungsvertrag

(1)Absatz eins,Die Rechte oder Rechtekategorien, die ein Bezugsberechtigter einer Verwertungsgesellschaft einräumt, sowie die Art der Werke oder Schutzgegenstände, für die er Rechte einräumt, sind im Wahrnehmungsvertrag ausdrücklich zu benennen. Die Rechteeinräumung ist zu dokumentieren.(2)Absatz... mehr lesen...


§ 23 VerwGesG 2016 Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten

Wahrnehmungspflicht(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge).(2)Absatz 2,Verwertungsgesell... mehr lesen...


§ 22 VerwGesG 2016 Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben alle notwendigen Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Mitglieder ihrer Organe und ihre mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Interessenkonflikte begeben, sowie dagegen, dass sich Interessenkonfl... mehr lesen...


§ 21 VerwGesG 2016 Rechnungslegung

(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Verwertungsgesellschaft entsprechen. Sie haben weiters unabhängig von Größe und Rechtsform der Verwertungsgesellschaft in den e... mehr lesen...


§ 20 VerwGesG 2016 Geschäftsführung

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben alle notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Personen, die die Geschäfte führen, ihre Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.(... mehr lesen...


§ 19 VerwGesG 2016 Aufsichtsrat

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft haben eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Bezugsberechtigten im Aufsichtsrat sicherzustellen.(2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat ... mehr lesen...


§ 18 VerwGesG 2016 Kurienversammlungen

Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen ü... mehr lesen...


§ 17 VerwGesG 2016 Bezugsberechtigtenversammlung

(1)Absatz eins,Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Bezugsberechtigte der Verwertungsgesellschaft vertreten, können vorsehen, dass alle oder einzelne Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Bezugsberechtigtenversam... mehr lesen...


§ 16 VerwGesG 2016 Delegiertenversammlung

(1)Absatz eins,Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können vorsehen, dass die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung von Delegierten ausgeübt werden, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft gewählt werden.(2)Ab... mehr lesen...


§ 15 VerwGesG 2016 Teilnahme- und Stimmrecht

(1)Absatz eins,Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt und stimmberechtigt.(2)Absatz 2,Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können Einschränkungen des Rechts der Mitglieder, an der Mitgliederversammlung t... mehr lesen...


§ 14 VerwGesG 2016 Mitgliederhauptversammlung

(1)Absatz eins,Das Organ der Verwertungsgesellschaft, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben (Mitgliederhauptversammlung), ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.(2)Absatz 2,Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über:1.Ziffer einsÄnderungen der Organisationsvorschrift... mehr lesen...


§ 13 VerwGesG 2016 Organe einer Verwertungsgesellschaft

(1)Absatz eins,Soweit das für die Verwertungsgesellschaft maßgebliche Gesellschaftsrecht solche Organe nicht ohnedies vorgibt, haben die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder, zur Führung der Geschäfte der Verwertungsgesellsch... mehr lesen...


§ 12 VerwGesG 2016 Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung

Mitgliedschaft(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften müssen Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder aufnehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Dies... mehr lesen...


§ 11 VerwGesG 2016 Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften

(1)Absatz eins,Eine Verwertungsgesellschaft kann von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen, dass sie die Wahrnehmung des Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt.(2)Absatz 2,Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde a... mehr lesen...


§ 10 VerwGesG 2016 Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen

Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen. mehr lesen...


§ 9 VerwGesG 2016 Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen

(1)Absatz eins,Die Wahrnehmungsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen. Sie endet durch Verzicht oder Widerruf durch die Aufsichtsbehörde.(2)Absatz 2,Ein Verzicht auf die Wahrnehmungsgenehmigung wird wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde die bei ihr eingelangte Verzichtserklärung auf... mehr lesen...


§ 8 VerwGesG 2016 Verfahren

Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:1.Ziffer einsdie gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und2.Ziffer 2die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften. mehr lesen...


§ 7 VerwGesG 2016 Monopolgrundsatz

(1)Absatz eins,Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden.(2)Absatz 2,Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Wahrnehmungsgenehmigung, so ist sie demjenigen zu erteilen, von dem ... mehr lesen...


§ 6 VerwGesG 2016 Organisationsvorschriften

(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsverträge, Gesellschaftsverträge, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass ihre Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verw... mehr lesen...


§ 5 VerwGesG 2016 Hauptberufliche Geschäftsführung

Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungs... mehr lesen...


§ 4 VerwGesG 2016 Unabhängige Verwertungseinrichtungen

Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6, 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses... mehr lesen...


§ 3 VerwGesG 2016 Wahrnehmungsgenehmigung

Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung(1)Absatz eins,Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).(2)Absatz 2,Die Wahrnehmungsgenehmigu... mehr lesen...


§ 2 VerwGesG 2016 Definitionen

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck1.Ziffer eins„Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, diea)Litera aausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage ... mehr lesen...


§ 1 VerwGesG 2016 Allgemeines

Gegenstand dieses Bundesgesetzes(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vo... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

24 Paragrafen zu Bundesfinanzgesetz 2022 (BFG 2022) aktualisiert


Anl. 4 BFG 2022 Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Der Personalplan legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine ganze Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent.(2)Absatz 2,Die Daten für den Personalplan ... mehr lesen...


Anl. 3 BFG 2022

(Anm.: Anlage III als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage römisch drei als PDF dokumentiertDie Novellierungsanweisung Z 86 der Novelle BGBl. I Nr. 66/2022 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Die Novellierungsanweisung Ziffer 86, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2022, ko... mehr lesen...


Anl. 2 BFG 2022

(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiertAnmerkung, Anlage römisch zwei als PDF dokumentiertArt. 2 Z 43 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2022 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:Artikel 2, Ziffer 43, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022, konnte nicht eingearbeitet werden und... mehr lesen...


Art. 16 BFG 2022 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 mit folgenden Maßgaben:Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 mit... mehr lesen...


Art. 15 BFG 2022 Vollziehung

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes is... mehr lesen...


Art. 14 BFG 2022 Verweisungen

Artikel XIV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt is... mehr lesen...


Art. 13 BFG 2022 Personalplan

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2022 werden im Personalplan 2022 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftu... mehr lesen...


Art. 12 BFG 2022 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Ein... mehr lesen...


Art. 11 BFG 2022 Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanz... mehr lesen...


Art. 10 BFG 2022 Haftungsübernahmen

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013Artikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 namens des Bundes gemäß Paragraph 82, BHG 20131.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und ... mehr lesen...


Art. 9 BFG 2022 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisc... mehr lesen...


Art. 8 BFG 2022 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltend... mehr lesen...


Art. 7 BFG 2022 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussb... mehr lesen...


Art. 6 BFG 2022 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei ... mehr lesen...


Art. 5 BFG 2022 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind

Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu gebenArtikel römisch fünf. Der Bundesmi... mehr lesen...


Art. 4 BFG 2022 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2022 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu gebenArtik... mehr lesen...


Art. 3 BFG 2022 Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2022 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen... mehr lesen...


Art. 2 BFG 2022 Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzbla... mehr lesen...


Art. 1 BFG 2022 Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgendeArtikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bunde... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

40 Paragrafen zu Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) aktualisiert


§ 21 GESG Inkrafttreten von Novellenvorschriften

(1)Absatz eins,§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2 Z 23 und § 10 Abs. 2 Z ... mehr lesen...


§ 20 GESG Vollzugsklausel

(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich des § 7 Abs. 2 zweiter Satz,... mehr lesen...


§ 19 GESG Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Wenn es zur Erreichung der in § 1 angeführten Ziele oder der in § 8 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben erforderlich ist, kann die B... mehr lesen...


§ 18 GESG Sonstige Bestimmungen

Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Die Agentur umfasst mit 1. Juni 2002 die folgenden nachgeordneten Dienststellenbereiche des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen:1.Ziffer einsdie Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,2.Ziffer 2die veterinä... mehr lesen...


§ 17d GESG Gebühren für die Grenzkontrolle

(1)Absatz eins,Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Besche... mehr lesen...


§ 17c GESG Kontrollorgane

Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß Paragraph 6 c,, die vom Bundesam... mehr lesen...


§ 17b GESG Ort der Grenzkontrolle

(1)Absatz eins,Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlass... mehr lesen...


§ 17a GESG Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren 

Zuständige Behörde(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen... mehr lesen...


§ 17 GESG Vermögensübertragung

(1)Absatz eins,Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 A... mehr lesen...


§ 16 GESG Dienst- und Naturalwohnungen

Dienstnehmer der Agentur gemäß § 13 Abs. 7 bis 9 und gemäß § 14 sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären; Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des ... mehr lesen...


§ 15a GESG

§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten. Paragraph 15, Absatz eins, gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, eins b und 2 a der Agentu... mehr lesen...


§ 15 GESG Ersatz für Gehaltsaufwendungen

(1)Absatz eins,Für die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes ... mehr lesen...


§ 14 GESG Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

(1)Absatz eins,Die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentu... mehr lesen...


§ 13 GESG Personalregelungen für Bundesbedienstete

(1)Absatz eins,1.Ziffer einsBundesbeamte – mit Ausnahme der in den Abs. 5 und 6 angeführten Bundesbeamten –, die am 31. Mai 2002 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, dem Bundesamt für Agrarbiologie oder der Bundesanstalt für Milchwirtschaft angehören, sind mit 1. Juni 2002 in d... mehr lesen...


§ 12b GESG

(1)Absatz eins,Zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach § 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15 haben die öffentlichen Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln für die Jahre 2016 bis 2019 eine jährliche Abgabe von jeweils 3,5 Millionen Euro zu entrichten.Zweckgebun... mehr lesen...


§ 12a GESG Weitere Mittel der Agentur

(1)Absatz eins,Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodu... mehr lesen...


§ 12 GESG Bundesmittel

(1)Absatz eins,Der Bund hat der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6, 6b Abs. 2, 6c Abs. 1 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis Z 12, Z 12a, Z 18, Z 19, Z 20, Z 22, sowie Z 24 bis Z 29 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmende... mehr lesen...


§ 11 GESG Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

(1)Absatz eins,Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können unter anderem wissenschaftliche Beiräte eingerichtet werden.(2)Absatz 2,Zur Beratung der Agentur und ... mehr lesen...


§ 10 GESG Organe der Agentur

(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis... mehr lesen...


§ 9a GESG Krisenmanagement und Notfallpläne

(1)Absatz eins,Die Agentur hat zur Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, wie Krisen oder Notfällen, auf der Grundlage von Notfallplänen, insbesondere gemäß Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie Art. 43 der Verordnung (EU) 2016/429, ABl. L 084 vom 31.3.2016 ... mehr lesen...


§ 9 GESG Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

(1)Absatz eins,Die Agentur hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:1.Ziffer einsObjektivität und Unparteilichkeit;2.Ziffer 2Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenl... mehr lesen...


§ 8a GESG Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung

(1)Absatz eins,Die Agentur hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerinfür Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat sich auf die nach § 12 zur Verfügung... mehr lesen...


§ 8 GESG Aufgaben der Agentur

(1)Absatz eins,Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.(2)Absatz 2,Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen un... mehr lesen...


§ 7 GESG Errichtung der Agentur

Grundsätze der Agentur(1)Absatz eins,Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ errichtet. Die Agentur entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften m... mehr lesen...


§ 6e GESG Büro für Tabakkoordination

Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination(1)Absatz eins,Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Agentur wird ein Büro für Tabakkoordination (im Folgenden als „Tabak-Büro“ bezeichnet) eingerichtet.(2)Absatz 2... mehr lesen...


§ 6d GESG Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

(1)Absatz eins,Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit anlässlich der Vollziehung der in § 6c Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben sind mit Ausnahme von Gebühren nach § 17d kostendeckende Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, wobei insbesondere die Be... mehr lesen...


§ 6c GESG Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Bundesamt für Verbrauchergesundheit(1)Absatz eins,Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:1.Ziffer einsOrganisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die... mehr lesen...


§ 6b GESG Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung

Einrichtung und Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung(1)Absatz eins,Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Agentur wird ein Büro für ... mehr lesen...


§ 6a GESG Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

(1)Absatz eins,Die Vollziehung folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:1.Ziffer einsVollziehung des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,Vollziehung des Arzn... mehr lesen...


§ 6 GESG Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung, des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, des Büros für Tabakkoordination un

Bundesamt für Ernährungssicherheit(1)Absatz eins,Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:1.Ziffer einsDüngemittelgesetz 1994,2.Ziffer 2Futtermittelgesetz 1999,3.Ziffer 3Pflanzenschutzgesetz 201... mehr lesen...


§ 5 GESG Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit

Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht1.Ziffer einsauf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und2.Ziffer 2auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnun... mehr lesen...


§ 4 GESG Vorsorgeprinzip im Bereich der Ernährungssicherheit

(1)Absatz eins,In besonderen Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren einschlägigen Informationen ein Gesundheitsrisiko festgestellt wird, aber die wissenschaftliche Unsicherheit andauert, können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzni... mehr lesen...


§ 3a GESG Gesundheitsschutz im medizinischen Bereich

Bei der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln, bei der klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung von Medizinprodukten, bei der Zulassung von Arzneispezialitäten und Tierarzneimitteln, bei der Pharmakovigilanz, bei der Medizinproduktevigilanz, bei der Überwachung von ... mehr lesen...


§ 3 GESG Gesundheitsschutz im Ernährungsbereich

(1)Absatz eins,Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre.(2)Absatz 2,Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden w... mehr lesen...


§ 2 GESG Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung der folgenden Begriffe ist von der nachstehenden Bedeutung auszugehen:1.Ziffer einsRisiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffes in der Ernährung;2.Ziffer 2Risikoanalyse: Prozess aus... mehr lesen...


§ 1 GESG Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes(1)Absatz eins,Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten beim Menschen werden ... mehr lesen...


Art. 24 GESG Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahr... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

18 Paragrafen zu Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) aktualisiert


§ 15 StVfG Vollziehung

Mit der Vollziehung sind hinsichtlich des § 9 Abs. 2 bis 4 und des § 11 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesun... mehr lesen...


§ 14 StVfG Schlussbestimmungen

Inkrafttreten(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Sterbeverfügungs-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026, BGBl. I Nr. 69/2026 treten mit Abla... mehr lesen...


§ 13 StVfG Verwaltungsstrafbestimmung

Wer den Verboten gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß § 12 Abs. 1 ist auch der Versuch strafbar. Wer den Verboten gemäß Pa... mehr lesen...


§ 12 StVfG Werbeverbot und Verbot wirtschaftlicher Vorteile

(1)Absatz eins,Es ist verboten, mit der Hilfeleistung zu werben. Das Werbeverbot umfasst Werbung, die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anpreist.(2)Absatz 2,Es ist zulässig, eine sterbewill... mehr lesen...


§ 11 StVfG Präparat

(1)Absatz eins,Ein Präparat (§ 3 Z 9) darf nur von einer öffentlichen Apotheke in der in der Sterbeverfügung angegebenen Dosierung samt der erforderlichen Begleitmedikation an die sterbewillige oder eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Hilfe leistende Person nach Vorlage einer wirksame... mehr lesen...


§ 10 StVfG Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit

(1)Absatz eins,Außer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.(2)Absatz 2,Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie die sterbewil... mehr lesen...


§ 9 StVfG Dokumentation und Sterbeverfügungsregister

(1)Absatz eins,Die dokumentierende Person hat das Original der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person auszuhändigen. Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person (§ 3 Z 7) hat eine Abschrift der Sterbeverfügung für die in § 10 Abs. 3 und 4 geregelte Dauer aufzubewahren und den Sicherheitsbe... mehr lesen...


§ 8a StVfG Erneuerung

(1)Absatz eins,Eine Sterbeverfügung kann wegen (drohenden) Ablaufs der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 8 Abs. 1 dritter Satz notwendig, die nicht älter als ein Jahr is... mehr lesen...


§ 8 StVfG Errichtung

(1)Absatz eins,Eine Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung (§ 7) errichtet werden. Hat eine ärztliche Person bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase (§ 3 Z 8) ... mehr lesen...


§ 7 StVfG Aufklärung

(1)Absatz eins,Der Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im... mehr lesen...


§ 6 StVfG Voraussetzungen

(1)Absatz eins,Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (§ 7) als auch im Zeitpunkt der Errichtung (§ 8) oder Erneuerung (§ 8a) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.Die sterbewillige Person mu... mehr lesen...


§ 5 StVfG Sterbeverfügung

Inhalt(1)Absatz eins,In einer Sterbeverfügung ist der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten, ihr Leben selbst zu beenden. Sie hat auch die ausdrückliche Erklärung zu enthalten, dass dieser Entschluss frei und selbstbestimmt nach ausführlicher Aufklärung gefasst wurde.(2)Absatz 2,In de... mehr lesen...


§ 4 StVfG Höchstpersönlichkeit

Eine Sterbeverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. mehr lesen...


§ 3 StVfG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:1.Ziffer eins„Sterbeverfügung“: eine Willenserklärung, mit der eine sterbewillige Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss festhält, ihr Leben selbst zu beenden;2.Ziffer 2„sterbewillige Person“: eine Person, die ihr Lebe... mehr lesen...


§ 2 StVfG Freiwilligkeit der Mitwirkung, Benachteiligungsverbot

(1)Absatz eins,Keine natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, eine Hilfeleistung (§ 3 Z 4), wie etwa die Abgabe des Präparats (§ 3 Z 9) durch eine Apothekerin bzw. einen Apotheker, zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung (§ 7) durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung... mehr lesen...


§ 1 StVfG Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Zweck(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.(2)Absatz 2,Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet oder erneuert werde... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

16 Paragrafen zu Elektronischer Rechtsverkehr (ERV 2021) aktualisiert


§ 14 ERV 2021 In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall mit dem 24. Dezember 2021 in Kraft. Die Verpflichtung zur strukturierten Übermittlung von Firmenbuchgesuchen (§ 1 Abs. 3 Z 3 sechster Fall) tritt mit dem 1. Juli 2022 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme v... mehr lesen...


§ 13 ERV 2021

(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Urkunden im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen... mehr lesen...


§ 12 ERV 2021

(1)Absatz eins,Die einreichenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), dRGBl. S 219/1897, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie die Geburtsdaten derjenigen Personen anzufüh... mehr lesen...


§ 11 ERV 2021 Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren

(1)Absatz eins,Die in der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) vorgesehene strukturierte Eingabe in Grundbuchssachen ist zu verwenden.Die in der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) vorgesehene strukturierte Eingabe in Grundbuchssachen ist zu verwenden.(2)Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH ha... mehr lesen...


§ 10 ERV 2021 Datensicherheit

(1)Absatz eins,Die Übermittlung nach den §§ 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) verschlüsselt zu erfolgen.Die Übermittlung nach den Paragraphen 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) verschlüsselt zu erfolgen.(2)Absatz 2,Die teilnehmenden Personen der Ü... mehr lesen...


§ 9 ERV 2021 ERV-Teilnehmerverzeichnis

Absatz eins,(1) Das in der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtete ERV-Teilnehmerverzeichnis hat den Anschriftcode sowie die unter Abs. 2 angeführten Daten der teilnehmenden Person am elektronischen Rechtsverkehr (§ 8), die Übermittlungsstelle samt Beauftragungszeitpunkt und die Kennung, ob die ni... mehr lesen...


§ 8 ERV 2021 Anschriftcode

(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen nach den §§ 2 bis 4 hat unter Verwendung eines der teilnehmenden Person zugeordneten Anschriftcodes, der als alphanumerische Zeichenfolge ausgestaltet ist, zu erfolgen. Bei der Übermittlung elektronischer Erledigungen dient d... mehr lesen...


§ 7 ERV 2021 Schnittstellenbeschreibung

Absatz eins,(1) Die Bundesministerin für Justiz hat für die Übermittlung nach den §§ 2 bis 4 eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Formate, der Regeln über die Feldinhalte und des höchstzulässigen Umfangs auf der Website kundmachungen.jus... mehr lesen...


§ 6 ERV 2021 Übermittlung im Wege von E-Mails

(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von E-Mails ist nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, wenn dieser Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche ... mehr lesen...


§ 5 ERV 2021 Übermittlung im Wege von JustizOnline

(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff. E-GovG) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat unter Verwen... mehr lesen...


§ 4 ERV 2021 (weggefallen)

§ 4 ERV 2021 seit 31.12.2025 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ERV 2021 Übermittlung im Wege des Direktverkehrs

Absatz eins,(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege des Direktverkehrs hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) unmittelbar über die Bundesrechenzentrum GmbH zu erfolgen.(1) Die elektronische Übermittl... mehr lesen...


§ 2 ERV 2021 Übermittlung im Wege einer Übermittlungsstelle

Absatz eins,(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen im Wege einer Übermittlungsstelle hat durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu erfolgen.(1) Die elektronische Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigu... mehr lesen...


§ 1 ERV 2021 Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

Absatz eins,(1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege1.Ziffer einseiner Übermittlungsstelle (§ 2),einer Übermittlungsstelle (Paragraph 2,),2.Ziffer 2des Direktverkehrs (§ 3),des Direktverkehrs (Paragraph 3,),3.Ziffer 3von JustizOnline (§ 5) odervon Justiz... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

39 Paragrafen zu Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG) aktualisiert


§ 22 SNG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut. mehr lesen...


§ 21 SNG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß § 91c Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß § 14 Abs. 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gült... mehr lesen...


§ 20 SNG Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


§ 19 SNG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 18a SNG Außerkrafttreten

§ 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. mehr lesen...


§ 18 SNG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.(... mehr lesen...


§ 17e SNG Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verwaltungsübertretungen(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einseiner Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt,2.Ziffer 2einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 8a oder einer Meldeverpflichtung nach § 8b nicht nachkommt odereiner Gefährderansprache zu... mehr lesen...


§ 17d SNG Berichte

(1)Absatz eins,Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten.(2)Absatz 2,Über ihre Tätigkeit kann die Kontrollkommission jederzei... mehr lesen...


§ 17c SNG Rechte und Pflichten

(1)Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind verpflichtet, die Kontrollkommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind verpflichtet, die Kontrollkommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.(2)Absatz 2,Die Organis... mehr lesen...


§ 17b SNG Organisation

(1)Absatz eins,Ein Mitglied muss mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen. Die übrigen Mitglieder mü... mehr lesen...


§ 17a SNG Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz

Unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz(1)Absatz eins,Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. ... mehr lesen...


§ 17 SNG Berichte über den Verfassungsschutz

(1)Absatz eins,Die Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und... mehr lesen...


§ 16 SNG Information Betroffener

(1)Absatz eins,Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verarbeiten personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 oder im Rahmen der Datenverarbeitungen gemäß § 12 Abs. 1 und 1a verletzt worden sind, die von dieser Verarbeitung keine Kenntnis haben,... mehr lesen...


§ 15d SNG Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten

(1)Absatz eins,Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zustän... mehr lesen...


§ 15c SNG Besonderer Rechtsschutz bei der Überwachung von Nachrichten

(1)Absatz eins,Gegen die Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 15a Abs. 3) steht dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.Gegen die Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 15 a, Absatz 3,) steht dem Rechtsschutzbeauftragten d... mehr lesen...


§ 15b SNG Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten

(1)Absatz eins,Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dassBei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, ist technisch sicherzustellen, dass1.Ziffer einsausschließlich innerhalb des Bewilligung... mehr lesen...


§ 15a SNG Bewilligung der Überwachung von Nachrichten

(1)Absatz eins,Die Direktion hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 eine Bewilligung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung ... mehr lesen...


§ 15 SNG Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

(1)Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie in die Datenverarbeitungen nach § 12 Abs. 1 und 1a zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschri... mehr lesen...


§ 14 SNG Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Rechtsschutzbeauftragter(1)Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) obliegt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie die Kontrolle der Datenverarbeitungen nach § 12 Abs. 6.Dem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) obliegt der besondere Rechtssch... mehr lesen...


§ 13 SNG Besondere Löschungsverpflichtung

(1)Absatz eins,Soweit sich eine Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 gestellt hat, sind die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs.... mehr lesen...


§ 12 SNG Datenverarbeitungen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen als gemeinsam Verantwortliche in einer Datenverarbeitung zum Zweck der Bewertung von wahrscheinlichen Gefährdungen sowie zum Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen mittels operativer oder strategischer Analy... mehr lesen...


§ 11 SNG Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

(1)Absatz eins,Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen der §§ 14, 15a und 15b zulässig durchZur erweiterten Gefahre... mehr lesen...


§ 10 SNG Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes

(1)Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen personenbezogene Daten verarbeiten fürDie Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für1.Ziffer einsdie erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1),die erweiterte Gefahrenerfor... mehr lesen...


§ 9 SNG Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Allgemeines(1)Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten... mehr lesen...


§ 8b SNG Meldeverpflichtung

(1)Absatz eins,Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art.... mehr lesen...


§ 8a SNG Befugnisse auf dem Gebiet des Staatsschutzes

Gefährderansprache zur Deradikalisierung(1)Absatz eins,Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegan... mehr lesen...


§ 8 SNG Gewinnung und Analyse von Informationen

(1)Absatz eins,Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt für Zwecke des § 1 Abs. 2, insbesondere zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, die Gewinnung und Analyse von Informationen zur Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten... mehr lesen...


§ 7 SNG Verfassungsschutzrelevante Beratung

(1)Absatz eins,Den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegen zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe, insbesondere auf dem Gebiet der Cybersicherheit, die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und... mehr lesen...


§ 6a SNG Fallkonferenz Staatsschutz

(1)Absatz eins,Zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe können die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden, Bildungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Vollziehung öffentl... mehr lesen...


§ 6 SNG Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen(1)Absatz eins,Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf de... mehr lesen...


§ 5 SNG Anwendbarkeit des Sicherheitspolizeigesetzes

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Besonderes bestimmt ist, gilt das Sicherheitspolizeigesetz. mehr lesen...


§ 4 SNG Direktion als Zentralstelle

Die Direktion erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:1.Ziffer einsOperative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§ 74 Abs. 1 Z 8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 A... mehr lesen...


§ 3 SNG Geschäftsordnung der Direktion

Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Vor Erlassung und vor jeder Ä... mehr lesen...


§ 2b SNG Sicherheit und Geheimnisschutz

(1)Absatz eins,Zum Schutz klassifizierter Informationen kann der Direktor geeignete und besonders geschulte Bedienstete dazu ermächtigen, Personen, die Gebäude oder Räumlichkeiten der Direktion betreten, zu betreten versuchen, sich in solchen aufhalten, diese zu verlassen versuchen oder unmittelb... mehr lesen...


§ 2a SNG Vertrauenswürdigkeitsprüfung

(1)Absatz eins,Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß § 2 Abs. 7 sowie jeder sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, der mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion betraut ist, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Verfassungs... mehr lesen...


§ 2 SNG Organisation

(1)Absatz eins,Der Direktion steht ein Direktor vor. Die Aufgabenbereiche Staatsschutz und Nachrichtendienst sind organisatorisch zu trennen und es ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass eine Organisationseinheit der Direktion als Informationsschnitt... mehr lesen...


§ 1 SNG Allgemeines

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt den Verfassungsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.(2)Absatz 2,Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, inte... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

11 Paragrafen zu Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung (ANB-V) aktualisiert


§ 9 ANB-V Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.(2)Absatz 2,In der Fassung des BGBl. II Nr. 298/2019 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2019, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 2 Abs. 5 bis 8 mit 1. September 2019,Paragraph 2, Absatz 5 bis 8 ... mehr lesen...


§ 8 ANB-V Zulassungsbesitzgemeinschaften

(1)Absatz eins,Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (Zulassungsbesitzgemeinschaft) und erfüllen alle Personen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, stehen den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft unter Maßgabe des Abs. 5 die Begünsti... mehr lesen...


§ 7 ANB-V Fahrzeugwechsel und Fristablauf

(1)Absatz eins,Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.(2)Absatz 2,Wird die Behinderung durch die Eintragung d... mehr lesen...


§ 6 ANB-V Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer

(1)Absatz eins,Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:–StrichaufzählungName, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;–Strichaufzähl... mehr lesen...


§ 5 ANB-V Prüfung des Ansuchens durch die Zulassungsstelle

(1)Absatz eins,Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und e des Versicherungssteuergesetzes 1953 automationsunterstützt zu prüfen.Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß ... mehr lesen...


§ 4 ANB-V Ansuchen in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle

(1)Absatz eins,Das Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten:Das Ansuchen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f, des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu ste... mehr lesen...


§ 3 ANB-V Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice

Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:–... mehr lesen...


§ 2 ANB-V Initialbefüllung

(1)Absatz eins,Das Sozialministeriumservice und die Versicherer haben der Gemeinschaftseinrichtung bestimmte Daten gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaftseinrichtung hat einen Datenabgleich (Abs. 4) durchzuführen und die abgeglichenen Daten bis zum 1. Dezember 2019 oder bis... mehr lesen...


§ 1 ANB-V Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bunde... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 181-190 von 476