§ 87 VerwGesG 2016 Weitergeltung von Rechtsakten

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 84 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach Paragraph 84, bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Mai 2016 bleiben für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer bestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 247/2006.Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Mai 2016 bleiben für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer bestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2006,.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen sowie Gesamtverträge und Satzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter. Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die weiter geltenden Wahrnehmungsgenehmigungen zum nächsten Mal im Sinn des § 72 Abs. 2 zu überprüfen.Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen sowie Gesamtverträge und Satzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter. Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die weiter geltenden Wahrnehmungsgenehmigungen zum nächsten Mal im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Urheberrechtssenat, dem Schlichtungsausschuss, der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften oder dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 84 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach Paragraph 84, bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2006,.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Mai 2016 bleiben für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer bestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 247/2006.Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Mai 2016 bleiben für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer bestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2006,.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen sowie Gesamtverträge und Satzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter. Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die weiter geltenden Wahrnehmungsgenehmigungen zum nächsten Mal im Sinn des § 72 Abs. 2 zu überprüfen.Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen sowie Gesamtverträge und Satzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter. Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die weiter geltenden Wahrnehmungsgenehmigungen zum nächsten Mal im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Urheberrechtssenat, dem Schlichtungsausschuss, der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften oder dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

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