Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften und Rechtsträger haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung):
1.Ziffer einsdie Erteilung und Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Kontrolle der Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen (§§ 3, 10, 11);die Erteilung und Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Kontrolle der Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen (Paragraphen 3, 10, 11,);
2.Ziffer 2die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften nach § 69 Abs. 1, 5 und 6;die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 69, Absatz eins, 5 und 6;
3.Ziffer 3die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Abs. 3;die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Absatz 3,;
4.Ziffer 4die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach §§ 71 und 72;die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraphen 71 und 72;
5.Ziffer 5die Kontrolle nach § 74 und die Prüfung der Voraussetzungen für die Wahrnehmungsvermutung nach § 25;die Kontrolle nach Paragraph 74 und die Prüfung der Voraussetzungen für die Wahrnehmungsvermutung nach Paragraph 25,;
6.Ziffer 6die Erstellung und Betreuung einer Website nach § 75;die Erstellung und Betreuung einer Website nach Paragraph 75,;
7.Ziffer 7die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 48 Abs. 2 bis 4 und § 53 Abs. 2;die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 53, Absatz 2,;
8.Ziffer 8die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 82 Abs. 5.die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach Paragraph 82, Absatz 5,
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:
1.Ziffer einsein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
2.Ziffer 2ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften,
3.Ziffer 3ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
4.Ziffer 4ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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