§ 69 VerwGesG 2016 Aufsicht

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Inhalt der Aufsicht
  1. (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Österreich die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Aufsicht auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU in Österreich beschränkt.Für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sich die Aufsicht auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU in Österreich beschränkt.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat gegen Personen vorzugehen, die Rechte und Ansprüche ohne Genehmigung oder Berechtigung in Österreich kollektiv wahrnehmen (§ 3 Abs. 3).Die Aufsichtsbehörde hat gegen Personen vorzugehen, die Rechte und Ansprüche ohne Genehmigung oder Berechtigung in Österreich kollektiv wahrnehmen (Paragraph 3, Absatz 3,).
  4. (4)Absatz 4,Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft, Rechteinhaber, Nutzer, Verwertungsgesellschaften und sonstige Beteiligte können die Aufsichtsbehörde über Tätigkeiten oder Umstände in Kenntnis setzen, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz darstellen. Ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde besteht jedoch nicht.
  5. (5)Absatz 5,Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederhauptversammlung, einer Delegierten- oder Bezugsberechtigtenversammlung, der Mitgliederversammlung einer Mitgliedseinrichtung, den Sitzungen einer gemeinsamen Vertretung und an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 VerwGesG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 VerwGesG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 VerwGesG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 VerwGesG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 VerwGesG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VerwGesG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 VerwGesG 2016
§ 70 VerwGesG 2016