§ 70 VerwGesG 2016 Mitteilungspflichten

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
    1. 1.Ziffer einsjede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
    2. 2.Ziffer 2die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge und deren Änderung,
    3. 3.Ziffer 3die Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
    4. 4.Ziffer 4die Verteilungsregeln und deren Änderung,
    5. 5.Ziffer 5die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen und deren Änderung,
    6. 6.Ziffer 6die Tarife und deren Änderung,
    7. 7.Ziffer 7die Gesamtverträge und die Verträge nach § 53,die Gesamtverträge und die Verträge nach Paragraph 53,,
    8. 8.Ziffer 8die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, einer Bezugsberechtigten- oder Delegiertenversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
    10. 10.Ziffer 10den Transparenzbericht,
    11. 11.Ziffer 11die Erklärungen nach § 22 Abs. 2 und,die Erklärungen nach Paragraph 22, Absatz 2, und,
    12. 12.Ziffer 12soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt, die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 VerwGesG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 VerwGesG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 VerwGesG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 VerwGesG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 VerwGesG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VerwGesG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 VerwGesG 2016
§ 71 VerwGesG 2016