Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
1.Ziffer einsjede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
2.Ziffer 2die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge und deren Änderung,
3.Ziffer 3die Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
4.Ziffer 4die Verteilungsregeln und deren Änderung,
5.Ziffer 5die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen und deren Änderung,
6.Ziffer 6die Tarife und deren Änderung,
7.Ziffer 7die Gesamtverträge und die Verträge nach § 53,die Gesamtverträge und die Verträge nach Paragraph 53,,
8.Ziffer 8die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
9.Ziffer 9die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, einer Bezugsberechtigten- oder Delegiertenversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
10.Ziffer 10den Transparenzbericht,
11.Ziffer 11die Erklärungen nach § 22 Abs. 2 und,die Erklärungen nach Paragraph 22, Absatz 2, und,
12.Ziffer 12soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt, die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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