Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die §§ 50, § 52 Abs. 2 und § 66 gelten entsprechend für Verträge von VerwertungsgesellschaftenDie Paragraphen 50,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 66, gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften
1.Ziffer einsmit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
2.Ziffer 2mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
(2)Absatz 2,Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, zuzuerkennen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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