§ 44 VerwGesG 2016 Veröffentlichungspflichten

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:

  1. 1.Ziffer einsdie Wahrnehmungsgenehmigungen,
  2. 2.Ziffer 2die Organisationsvorschriften einschließlich der Mitgliedschaftsbedingungen,
  3. 3.Ziffer 3die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge,
  4. 4.Ziffer 4die für sie geltenden Gesamtverträge,
  5. 5.Ziffer 5die für sie geltenden Satzungen,
  6. 6.Ziffer 6die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge)
  7. 7.Ziffer 7die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen,
  8. 8.Ziffer 8eine Liste der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen,
  9. 9.Ziffer 9die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Verteilungsregeln und die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
  10. 10.Ziffer 10die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,
  11. 11.Ziffer 11die allgemeinen Grundsätze für Verwaltungskosten,
  12. 12.Ziffer 12die allgemeinen Grundsätze für andere Abzüge einschließlich der Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen,
  13. 13.Ziffer 13ein Verzeichnis der Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften mit den Namen dieser Verwertungsgesellschaften,
  14. 14.Ziffer 14Verzeichnisse der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten und ihrer Mitglieder unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung und
  15. 15.Ziffer 15die Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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