§ 37 VerwGesG 2016 Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Verwertungsgesellschaften sind jedoch nicht verpflichtet, Nutzungsbewilligungen als Präzedenzfall heranzuziehen, die sie für weniger als drei Jahre der Öffentlichkeit angebotene Online-Dienste erteilt haben.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet des § 50 Abs. 4 ist in den Verträgen über Nutzungsbewilligungen dafür vorzusorgen, dass Verwertungsgesellschaften von den Nutzern im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts erforderlich sind.Unbeschadet des Paragraph 50, Absatz 4, ist in den Verträgen über Nutzungsbewilligungen dafür vorzusorgen, dass Verwertungsgesellschaften von den Nutzern im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen betreuten Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte und Ansprüche erhalten. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche müssen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zum wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen stehen. Darüber hinaus sind ebenso die gesetzlich festgelegten Tarifkriterien zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben die betroffenen Nutzer unverzüglich über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien zu informieren.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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