§ 41 VerwGesG 2016 Transparenz- und Berichtspflichten

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Rechnungslegung gegenüber Rechteinhabern
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Rechteinhabern, denen sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens einmal jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung soll den Rechteinhabern ausreichende Grundlagen dafür geben, die korrekte Zuweisung und Auszahlung ihnen zustehender Beträge zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Kontaktdaten des Rechteinhabers,
    2. 2.Ziffer 2die dem Rechteinhaber zugewiesenen Einnahmen und die an ihn ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,
    3. 3.Ziffer 3den Zeitraum der abrechnungsgegenständlichen Nutzungen, es sei denn die Verwertungsgesellschaft verfügt aus objektiven Gründen wie fehlender Nutzungsmeldungen über die dafür erforderlichen Daten nicht,
    4. 4.Ziffer 4die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke, sowie
    5. 5.Ziffer 5dem Rechteinhaber zugewiesene, aber noch nicht ausgeschüttete Einnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Rechteinhaber vertreten, können ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 über diese Mitglieder nachkommen.Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Rechteinhaber vertreten, können ihren Verpflichtungen nach Absatz eins, über diese Mitglieder nachkommen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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