Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern erbringt, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungskosten dürfen die sachlich gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Verwertungsgesellschaft durch die Wahrnehmung der Rechte entstehen, nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Von Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften aus der Wahrnehmung von Rechten für andere Verwertungsgesellschaften zufließen, dürfen nur Verwaltungskosten und darüber hinaus solche Beträge abgezogen werden, für die die betroffene Verwertungsgesellschaft dem Abzug ausdrücklich zugestimmt hat.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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