Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Rechte, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hierbei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Sie haben im besten Interesse ihrer Bezugsberechtigten zu handeln und dürfen diesen nur Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte notwendig sind.
(2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben ferner für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte auch im Ausland durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen oder in anderer Weise in möglichst weitgehendem Maß vorzusorgen; auch hierbei sind die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.Verwertungsgesellschaften haben ferner für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Absatz eins, angeführten Rechte auch im Ausland durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen oder in anderer Weise in möglichst weitgehendem Maß vorzusorgen; auch hierbei sind die in Absatz eins, umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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