§ 1 VerwGesG 2016 Allgemeines
Gegenstand dieses Bundesgesetzes
- (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt. Mit §§ 25a und 25b in der Fassung der Urheberrechts-Novelle 2021 BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 84 vom 20.3.2014, Seite 72, umgesetzt. Mit Paragraphen 25 a und 25 b in der Fassung der Urheberrechts-Novelle 2021 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG Amtsblatt Nummer L 130 vom 17.05.2019 Seite 92, umgesetzt.
- (2)Absatz 2,Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.
- (3)Absatz 3,Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.
§ 2 VerwGesG 2016 Definitionen
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, die
- a)Litera aausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und
- b)Litera bim Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;
- 2.Ziffer 2„Unabhängige Verwertungseinrichtung“ eine Organisation, die Rechte wie eine Verwertungsgesellschaft wahrnimmt, weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechteinhaber steht, noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechteinhabern beherrscht wird und auf Gewinn gerichtet ist;
- 3.Ziffer 3„Rechteinhaber“ einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat; Verwertungsgesellschaften sind nicht Rechteinhaber im Sinn dieses Bundesgesetzes;
- 4.Ziffer 4„Bezugsberechtigter“ einen Rechteinhaber, der mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat;
- 5.Ziffer 5„Mitglied“ einen Rechteinhaber, eine Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, der bzw. die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllt und von dieser aufgenommen wurde;
- 6.Ziffer 6„Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Beteiligungsanspruch;
- 7.Ziffer 7„Wahrnehmung von Rechten“ die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und von Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen ohne Rücksicht auf die Art der Betrauung der Verwertungsgesellschaft mit deren Wahrnehmung;
- 8.Ziffer 8„Verwaltungskosten“ den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag;
- 9.Ziffer 9„Repertoire“ die Gesamtheit der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, für welche eine Verwertungsgesellschaft Rechte verwaltet;
- 10.Ziffer 10„Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt;
- 11.Ziffer 11„Online-Rechte an Musikwerken“ die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Werk der Tonkunst oder damit verbundenen Sprachwerk im Sinn der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2002, S.71, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;„Online-Rechte an Musikwerken“ die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Werk der Tonkunst oder damit verbundenen Sprachwerk im Sinn der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 167 vom 22.6.2001, Seite 10, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2002, S.71, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;
- 12.Ziffer 12„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis eines Rechteinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an einen Rechteinhaber bedingen;
- 13.Ziffer 13„Nutzerorganisation“, eine gesamtvertragsfähige Organisation im Sinn des § 48.„Nutzerorganisation“, eine gesamtvertragsfähige Organisation im Sinn des Paragraph 48,
§ 3 VerwGesG 2016 Wahrnehmungsgenehmigung
Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung
- (1)Absatz eins,Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).
- (2)Absatz 2,Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt.Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den Paragraphen 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in Paragraph 6, genannten Voraussetzungen erfüllt.
- (3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des § 54 keine Wahrnehmungsgenehmigung.Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des Paragraph 54, keine Wahrnehmungsgenehmigung.
- (4)Absatz 4,Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.
- (5)Absatz 5,Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.
§ 4 VerwGesG 2016 Unabhängige Verwertungseinrichtungen
Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6, 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 6, 12 bis 22, 76 und 92 Absatz 2, anzuwenden.
§ 5 VerwGesG 2016 Hauptberufliche Geschäftsführung
Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.
§ 6 VerwGesG 2016 Organisationsvorschriften
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsverträge, Gesellschaftsverträge, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass ihre Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hierbei ist in angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.
- (2)Absatz 2,Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglieder einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach § 17 einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muss Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglieder einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach Paragraph 17, einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muss Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:
- 1.Ziffer einsdas Recht, die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung zu verlangen,
- 2.Ziffer 2das Recht, zu den Gegenständen der Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung Stellung zu nehmen,
- 3.Ziffer 3das Recht, von der Geschäftsführung Auskunft über Angelegenheiten der Verwertungsgesellschaft zu verlangen,
- 4.Ziffer 4das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (§ 14 Abs. 2 Z 1) und die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betreffenden Angelegenheiten (§ 14 Abs. 2 Z 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,) und die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betreffenden Angelegenheiten (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.
- (3)Absatz 3,Darüber hinaus haben die Organisationsvorschriften die Voraussetzungen und Kriterien für die Mitgliedschaft (§ 12) zu enthalten.Darüber hinaus haben die Organisationsvorschriften die Voraussetzungen und Kriterien für die Mitgliedschaft (Paragraph 12,) zu enthalten.
§ 7 VerwGesG 2016 Monopolgrundsatz
- (1)Absatz eins,Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden.
- (2)Absatz 2,Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Wahrnehmungsgenehmigung, so ist sie demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen noch keine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Wahrnehmungsgenehmigung dem Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Rechten, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist, entscheidet das Zuvorkommen.
- (3)Absatz 3,Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um die Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde diejenigen bestehenden Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Erteilung der fraglichen Wahrnehmungsgenehmigung erfüllen, aufzufordern, sich ebenfalls um die Erteilung zu bewerben.
§ 8 VerwGesG 2016 Verfahren
Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:
- 1.Ziffer einsdie gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und
- 2.Ziffer 2die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.
§ 9 VerwGesG 2016 Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen
- (1)Absatz eins,Die Wahrnehmungsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen. Sie endet durch Verzicht oder Widerruf durch die Aufsichtsbehörde.
- (2)Absatz 2,Ein Verzicht auf die Wahrnehmungsgenehmigung wird wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde die bei ihr eingelangte Verzichtserklärung auf ihrer Website kundgemacht hat.
- (3)Absatz 3,Die Erteilung, der Inhalt und die Beendigung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.
§ 10 VerwGesG 2016 Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen
Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
§ 11 VerwGesG 2016 Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
- (1)Absatz eins,Eine Verwertungsgesellschaft kann von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen, dass sie die Wahrnehmung des Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt.
- (2)Absatz 2,Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 3 darzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen. Sie hat die Übertragung sowie deren Inhalt auf ihrer Website kundzumachen; die Übertragung wird mit dieser Kundmachung wirksam.Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3, darzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen. Sie hat die Übertragung sowie deren Inhalt auf ihrer Website kundzumachen; die Übertragung wird mit dieser Kundmachung wirksam.
- (3)Absatz 3,Die angezeigte Übertragung kann untersagt werden, wenn die übernehmende Verwertungsgesellschaft nicht volle Gewähr dafür bietet, dass sie die der übertragenden Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten für das zur Wahrnehmung übertragene Recht gehörig erfüllen wird.
- (4)Absatz 4,Mit der Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung gehen die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der übertragenden Verwertungsgesellschaft für das zur Wahrnehmung übertragene Recht auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen für das übertragene Recht erstreckt sich auch auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft.
- (5)Absatz 5,Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle.
- (6)Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.
§ 12 VerwGesG 2016 Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung
Mitgliedschaft
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften müssen Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder aufnehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.
- (2)Absatz 2,Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so sind dem Betroffenen die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.
- (3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften haben ihren Mitgliedern und Bezugsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.
- (4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben Mitgliederverzeichnisse zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren.
§ 13 VerwGesG 2016 Organe einer Verwertungsgesellschaft
- (1)Absatz eins,Soweit das für die Verwertungsgesellschaft maßgebliche Gesellschaftsrecht solche Organe nicht ohnedies vorgibt, haben die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder, zur Führung der Geschäfte der Verwertungsgesellschaft und zur Aufsicht über die Geschäftsführung vorzusehen.
- (2)Absatz 2,Wenn für eine Verwertungsgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Gesellschaftsrecht kein Organ für die gemeinsame Willensbildung von Mitgliedern eingerichtet werden kann, haben deren Organisationsvorschriften die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, einzuräumen. Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für das Aufsichtsorgan einer solchen Verwertungsgesellschaft entsprechend.
§ 14 VerwGesG 2016 Mitgliederhauptversammlung
- (1)Absatz eins,Das Organ der Verwertungsgesellschaft, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben (Mitgliederhauptversammlung), ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- (2)Absatz 2,Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über:
- 1.Ziffer einsÄnderungen der Organisationsvorschriften und der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge;
- 2.Ziffer 2die Ernennung, Entlassung und Überwachung der Mitglieder des Leitungs- und des Aufsichtsorgans, die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstiger Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgungsansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen an sie; über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder über die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen entscheidet die Mitgliederhauptversammlung nicht, wenn die Befugnis zur Entscheidung darüber dem Aufsichtsorgan übertragen wurde;
- 3.Ziffer 3die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge und für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;
- 4.Ziffer 4die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;
- 5.Ziffer 5die Grundsätze für das Risikomanagement;
- 6.Ziffer 6die Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen;
- 7.Ziffer 7die Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen;
- 8.Ziffer 8die Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder –bürgschaften;
- 9.Ziffer 9die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers und die Genehmigung des Transparenzberichts; für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft bleibt die Maßgabe nach § 22 Abs. 6 GenG unberührt.die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers und die Genehmigung des Transparenzberichts; für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft bleibt die Maßgabe nach Paragraph 22, Absatz 6, GenG unberührt.
- (3)Absatz 3,Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse nach Abs. 2 Z 5 bis 8 dem Aufsichtsorgan übertragen.Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse nach Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 dem Aufsichtsorgan übertragen.
§ 15 VerwGesG 2016 Teilnahme- und Stimmrecht
- (1)Absatz eins,Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt und stimmberechtigt.
- (2)Absatz 2,Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können Einschränkungen des Rechts der Mitglieder, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, aufgrund eines der folgenden Kriterien zulassen:
- 1.Ziffer einsDauer der Mitgliedschaft,
- 2.Ziffer 2Beträge, die ein Mitglied erhalten hat oder die ihm zustehen,
vorausgesetzt, diese Kriterien werden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise festgelegt und angewendet. - (3)Absatz 3,Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederhauptversammlung teilnimmt und das Stimmrecht ausübt, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können die Bestellung von Vertretern etwa auf die Vertretung durch andere Mitglieder oder durch eine Höchstzahl vertretener Mitglieder beschränken, soweit dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft nicht beeinträchtigt wird.
- (4)Absatz 4,Ein Vertreter wird jeweils nur für eine einzige Mitgliederhauptversammlung bestellt. Der Vertreter genießt bei der Mitgliederhauptversammlung dieselben Rechte wie das Mitglied, das ihn bestellt hat. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds, das ihn bestellt hat, abzustimmen.
- (5)Absatz 5,Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft haben die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen und ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben können. Sie können die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.
§ 16 VerwGesG 2016 Delegiertenversammlung
- (1)Absatz eins,Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können vorsehen, dass die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung von Delegierten ausgeübt werden, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft gewählt werden.
- (2)Absatz 2,Werden die Befugnisse der Mitgliederversammlung auf eine Delegiertenversammlung übertragen, so ist eine angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft ebenso zu gewährleisten wie eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Mitgliedern in der Delegiertenversammlung.
- (3)Absatz 3,Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Delegiertenversammlung entsprechend.
§ 17 VerwGesG 2016 Bezugsberechtigtenversammlung
- (1)Absatz eins,Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Bezugsberechtigte der Verwertungsgesellschaft vertreten, können vorsehen, dass alle oder einzelne Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Bezugsberechtigtenversammlung ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Bezugsberechtigtenversammlung sinngemäß.
§ 18 VerwGesG 2016 Kurienversammlungen
Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) sinngemäß.
§ 19 VerwGesG 2016 Aufsichtsrat
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft haben eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Bezugsberechtigten im Aufsichtsrat sicherzustellen.
- (2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und dabei insbesondere darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung über die allgemeinen Grundsätze nach § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 umgesetzt werden.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und dabei insbesondere darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung über die allgemeinen Grundsätze nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 umgesetzt werden.
- (3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen sollen vierteljährlich stattzufinden.
- (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse zu berichten.
§ 20 VerwGesG 2016 Geschäftsführung
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben alle notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Personen, die die Geschäfte führen, ihre Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Leitungsorgans sind der Verwertungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Verwertungsgesellschaft zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Sie haben weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Verwertungsgesellschaft im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Verwertungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
§ 21 VerwGesG 2016 Rechnungslegung
- (1)Absatz eins,Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Verwertungsgesellschaft entsprechen. Sie haben weiters unabhängig von Größe und Rechtsform der Verwertungsgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Hierbei sind §§ 189a bis 216, § 222 Abs. 2 und 3 und §§ 223 bis 234 UGB sinngemäß anzuwenden. Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung bleiben unberührt.Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Verwertungsgesellschaft entsprechen. Sie haben weiters unabhängig von Größe und Rechtsform der Verwertungsgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Hierbei sind Paragraphen 189 a bis 216, Paragraph 222, Absatz 2 und 3 und Paragraphen 223 bis 234 UGB sinngemäß anzuwenden. Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung bleiben unberührt.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Leitungsorgans haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen einerseits sowie das eigene Vermögen der Verwertungsgesellschaft, die Erträge aus diesem Vermögen, Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit andererseits in der Buchführung getrennt auszuweisen.
§ 22 VerwGesG 2016 Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben alle notwendigen Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Mitglieder ihrer Organe und ihre mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Interessenkonflikte begeben, sowie dagegen, dass sich Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Bezugsberechtigten auswirken. Für die Fälle, in denen Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, haben sie notwendige Maßnahmen zu treffen, um solche Interessenkonflikte zu erkennen, auszuräumen, zu überwachen und offen zu legen.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Leitungsorgans und des Aufsichtsrats und die mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaften haben jährlich eine Erklärung gegenüber der Mitgliederhauptversammlung abzugeben, in denen sie folgende Tatsachen offen legen:
- 1.Ziffer einsihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,
- 2.Ziffer 2die Vergütungen (einschließlich Versorgungszahlungen, Sachleistungen und sonstige Leistungen), die sie von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen haben,
- 3.Ziffer 3die Beträge, die sie in der Eigenschaft als Bezugsberechtigter im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, sowie
- 4.Ziffer 4Angaben zu tatsächlichen oder möglichen Konflikten zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber einer anderen Person und ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft.
- (3)Absatz 3,Die Erklärungen nach Abs. 2 sind spätestens mit deren Abgabe an die Mitgliederhauptversammlung auch an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln und auf Verlangen zu erläutern.Die Erklärungen nach Absatz 2, sind spätestens mit deren Abgabe an die Mitgliederhauptversammlung auch an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln und auf Verlangen zu erläutern.
§ 23 VerwGesG 2016 Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten
Wahrnehmungspflicht
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge).
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge Rechte oder Rechtekategorien für bestimmte Nutzungsarten, Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und Rechte für Gebiete festzulegen, die ein Rechteinhaber nach seiner Wahl der Verwertungsgesellschaft einräumen kann. Bei der Festlegung dieser Rechte oder Rechtekategorien ist das Gleichgewicht zu wahren zwischen der Freiheit der Rechteinhaber, über ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Verwertungsgesellschaft, die Rechte wirksam wahrzunehmen.
§ 24 VerwGesG 2016 Wahrnehmungsvertrag
- (1)Absatz eins,Die Rechte oder Rechtekategorien, die ein Bezugsberechtigter einer Verwertungsgesellschaft einräumt, sowie die Art der Werke oder Schutzgegenstände, für die er Rechte einräumt, sind im Wahrnehmungsvertrag ausdrücklich zu benennen. Die Rechteeinräumung ist zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2,Änderungen der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge werden auch für Bezugsberechtigte wirksam, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen, nachdem ihnen die Änderung in schriftlicher Form mitgeteilt wurde. Erweiterungen des Umfangs der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche werden wirksam, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht binnen derselben Frist in der für Kündigungen vorgesehenen Form widerspricht; Einschränkungen werden jedenfalls wirksam.
§ 25 VerwGesG 2016 Wahrnehmungsvermutung
Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft, der die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.
§ 25a VerwGesG 2016 Wahrnehmung von Rechten an nicht verfügbaren Werken
- (1)Absatz eins,Nimmt eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe nach § 18 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes oder öffentlichen Zurverfügungstellung nach § 18a des Urheberrechtsgesetzes an einem beträchtlichen Teil des Bestands an im Inland genutzten Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs wahr, so kann sie einer Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7 des Urheberrechtsgesetzes) eine Bewilligung für die nicht-kommerzielle Nutzung auch für die Rechte von Rechteinhabern erteilen, die sie ihr nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, wennNimmt eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe nach Paragraph 18, Absatz 3, des Urheberrechtsgesetzes oder öffentlichen Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 a, des Urheberrechtsgesetzes an einem beträchtlichen Teil des Bestands an im Inland genutzten Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs wahr, so kann sie einer Einrichtung des Kulturerbes (Paragraph 42, Absatz 7, des Urheberrechtsgesetzes) eine Bewilligung für die nicht-kommerzielle Nutzung auch für die Rechte von Rechteinhabern erteilen, die sie ihr nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, wenn
- 1.Ziffer einssich die betroffenen Werke oder Schutzgegenstände dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befinden,
- 2.Ziffer 2Informationen zum Zweck der Identifizierung der betroffenen Werke oder Schutzgegenstände und ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Rechteinhabers über das vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtete Portal nicht verfügbarer Werke seit sechs Monaten zugänglich sind und
- 3.Ziffer 3die Inhaber der Rechte an den für die Nutzung als nicht verfügbar in Aussicht genommenen Werken oder Schutzgegenstände nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.
- (2)Absatz 2,Die Nutzungsbewilligung nach Abs. 1 kann für Österreich, für jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für jeden anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.Die Nutzungsbewilligung nach Absatz eins, kann für Österreich, für jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für jeden anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
- (3)Absatz 3,§ 56f Abs. 3 bis 7 und, soweit sie auf diese Bestimmung verweisen, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5 sowie § 76f Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 56 f, Absatz 3 bis 7 und, soweit sie auf diese Bestimmung verweisen, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 76 a, Absatz 5,, Paragraph 76 d, Absatz 5, sowie Paragraph 76 f, Absatz 5, des Urheberrechtsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.Ziffer einsder Widerspruch auch gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft erklärt werden kann, die Einrichtung des Kulturerbes und die Verwertungsgesellschaft einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren haben, die Verwertungsgesellschaft erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen hat und der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen davon unberührt bleibt,
- 2.Ziffer 2eine Reihe von Werken oder anderen Schutzgegenständen in den Fällen des § 56f Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden kann, wenn die die Nutzungsbewilligung erteilende Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zurverfügungstellung an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs auch für die Rechteinhaber des jeweiligen Drittstaats wahrnimmt undeine Reihe von Werken oder anderen Schutzgegenständen in den Fällen des Paragraph 56 f, Absatz 6, des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden kann, wenn die die Nutzungsbewilligung erteilende Verwertungsgesellschaft die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zurverfügungstellung an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen ihres Tätigkeitsbereichs auch für die Rechteinhaber des jeweiligen Drittstaats wahrnimmt und
- 3.Ziffer 3eine Einrichtung des Kulturerbes, die ein Werk als nicht verfügbar zu nutzen beabsichtigt, auch Informationen über die Parteien der Nutzungsbewilligung, die abgedeckten Gebiete und Nutzungen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zum Zweck der Aufnahme in das Online-Portal des Amtes zu übermitteln hat.
- (4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke oder Schutzgegenstände erteilen, haben dies auf ihrer Website bekannt zu geben und den Rechteinhabern eine einfache Möglichkeit zu geben, einer Nutzungsbewilligung zu widersprechen. Die Wahrnehmung der Rechte an nicht verfügbaren Werken oder Schutzgegenständen ist in der Rechnungslegung gegenüber den Rechteinhabern und im Transparenzbericht als eigene Kategorie gesondert auszuweisen.
- (5)Absatz 5,Die Aufsichtsbehörde fördert den Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber einschließlich der Verwertungsgesellschaften und anderen Interessenträgern, um die Erteilung von Nutzungsbewilligungen für nicht verfügbare Werke unter Wahrung der Rechte und Interessen der Rechteinhaber zu fördern.
§ 25b VerwGesG 2016 Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung
- (1)Absatz eins,Eine Verwertungsgesellschaft kann Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweit
- 1.Ziffer einsdie Nutzungsbewilligungen in einen genau bestimmten Bereich fallen, für den ihr die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Rechte von Außenseitern genehmigt hat,
- 2.Ziffer 2drei Monate nach der Veröffentlichung der Informationen nach Abs. 4 auf der Website der Verwertungsgesellschaft vergangen sind unddrei Monate nach der Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 4, auf der Website der Verwertungsgesellschaft vergangen sind und
- 3.Ziffer 3die Inhaber der Rechte an den betroffenen Werken oder Schutzgegenständen nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.
- (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 zu erteilen, soweitDie Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen, soweit
- 1.Ziffer einsdie Nutzungsbewilligungen für genau bestimmte Bereiche der Nutzungen Anwendung finden sollen, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Erlaubnis aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird, und
- 2.Ziffer 2die Verwertungsgesellschaft die betroffenen Rechte für den maßgeblichen Bereich an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen, die im Inland genutzt werden, wahrnimmt.
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder die Verwertungsgesellschaft auf die Genehmigung verzichtet. - (3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und deren Widerruf auf ihrer Website kundzumachen und die Europäische Kommission über den genehmigten Bereich der Nutzungen, die Zwecke und Arten der von der Genehmigung erfassten Nutzungsbewilligungen sowie darüber zu informieren, wie die Verwertungsgesellschaft ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommt.
- (4)Absatz 4,Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Abs. 6), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (§ 44 Z 3), die Gesamtverträge (§ 44 Z 4) und Satzungen (§ 44 Z 5), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; § 44 Z 6) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (§ 44 Z 7), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Absatz 6,), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (Paragraph 44, Ziffer 3,), die Gesamtverträge (Paragraph 44, Ziffer 4,) und Satzungen (Paragraph 44, Ziffer 5,), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; Paragraph 44, Ziffer 6,) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (Paragraph 44, Ziffer 7,), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.
- (5)Absatz 5,Ein Rechteinhaber kann auch nach Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder nach dem Beginn der Nutzung seiner Werke oder anderen Schutzgegenstände der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung oder der Erteilung von einzelnen Nutzungsbewilligungen generell oder in bestimmten Fällen widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft oder dem Nutzer erklärt werden; der Nutzer und die Verwertungsgesellschaft haben einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren. Die Verwertungsgesellschaft hat erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen.
- (6)Absatz 6,Mit Beziehung auf die aufgrund dieser Bestimmung erteilten Nutzungsbewilligungen haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
- (7)Absatz 7,Nutzungsbewilligungen nach Abs. 1 können nur für Nutzungen im Inland erteilt werden.Nutzungsbewilligungen nach Absatz eins, können nur für Nutzungen im Inland erteilt werden.
§ 26 VerwGesG 2016 Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen
- (1)Absatz eins,Selbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.
- (2)Absatz 2,Die Mitgliederhauptversammlung einer Verwertungsgesellschaft hat die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen. Sie sind in die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge aufzunehmen.
§ 27 VerwGesG 2016 Beendigung des Wahrnehmungsvertrags
- (1)Absatz eins,Bezugsberechtigte können den Wahrnehmungsvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise beenden. In den Bedingungen für Wahrnehmungsverträge kann vorgesehen werden, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsvertrags nur zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus kann dieses Recht nicht von weiteren Bedingungen wie etwa der Rechteeinräumung an eine andere Verwertungsgesellschaft abhängig gemacht werden.
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften können in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge vorsehen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsvertrags Nutzungsbewilligungen unberührt lässt, die vor Beendigung des Wahrnehmungsvertrags erteilt wurden.
- (3)Absatz 3,Bezugsberechtigte, die den Wahrnehmungsvertrag ganz oder teilweise beendet haben, behalten ihre Rechte nach diesem Bundesgesetz in Bezug auf Einnahmen, die auf Nutzungen vor der Beendigung des Wahrnehmungsvertrags oder davor erteilte Nutzungsbewilligungen entfallen.
§ 28 VerwGesG 2016 Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach Paragraphen 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.
- (2)Absatz 2,Ferner haben sie Rechteinhaber vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufzuklären.
§ 29 VerwGesG 2016 Rechtewahrnehmung
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Rechte, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hierbei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Sie haben im besten Interesse ihrer Bezugsberechtigten zu handeln und dürfen diesen nur Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte notwendig sind.
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben ferner für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte auch im Ausland durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen oder in anderer Weise in möglichst weitgehendem Maß vorzusorgen; auch hierbei sind die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.Verwertungsgesellschaften haben ferner für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Absatz eins, angeführten Rechte auch im Ausland durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen oder in anderer Weise in möglichst weitgehendem Maß vorzusorgen; auch hierbei sind die in Absatz eins, umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.
§ 30 VerwGesG 2016 Einziehung und Verwaltung der Einnahmen
- (1)Absatz eins,Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten haben Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an die Rechteinhaber zu verteilen oder für die Zwecke zu verwenden, die die Mitgliederhauptversammlung beschlossen hat (§ 14 Abs. 2 Z 3).Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an die Rechteinhaber zu verteilen oder für die Zwecke zu verwenden, die die Mitgliederhauptversammlung beschlossen hat (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,).
- (3)Absatz 3,Legt eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so hat dies im besten Interesse der Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, und im Einklang mit ihrer allgemeinen Anlagepolitik und ihren Grundsätzen für das Risikomanagement zu geschehen. Dabei hat sie
- 1.Ziffer einsdafür zu sorgen, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechteinhaber erfolgt,
- 2.Ziffer 2die Vermögenswerte so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist, und
- 3.Ziffer 3die Anlagen in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio vermieden werden.
§ 32 VerwGesG 2016 Abzüge
- (1)Absatz eins,Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern erbringt, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.
- (2)Absatz 2,Die Verwaltungskosten dürfen die sachlich gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Verwertungsgesellschaft durch die Wahrnehmung der Rechte entstehen, nicht übersteigen.
- (3)Absatz 3,Von Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften aus der Wahrnehmung von Rechten für andere Verwertungsgesellschaften zufließen, dürfen nur Verwaltungskosten und darüber hinaus solche Beträge abgezogen werden, für die die betroffene Verwertungsgesellschaft dem Abzug ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 33 VerwGesG 2016 Soziale und kulturelle Einrichtungen
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Speichermedienvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich Rundfunkunternehmer sind.
- (3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach Paragraph 76, Absatz 8, Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.
- (4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, aufzustellen.
- (5)Absatz 5,Für die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 4 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dassFür die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Absatz 4, aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass
- 1.Ziffer einszwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;
- 2.Ziffer 2im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten und deren Angehörigen Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;
- 3.Ziffer 3durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.
- (6)Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Abs. 2 im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Absatz 2, im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.
§ 34 VerwGesG 2016 Verteilung
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach § 59a Abs. 1 UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln können kulturell hochwertige Werke oder Schutzgegenstände höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen bewertet werden. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Die Verteilung und die Ausschüttung an die Rechteinhaber und an andere Verwertungsgesellschaften sind regelmäßig, sorgfältig, korrekt und so schnell wie möglich durchzuführen. Sie sind möglichst genau und nachvollziehbar vorzunehmen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
- (3)Absatz 3,Die Verteilung und die Ausschüttung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorzunehmen, in dem die Einnahmen aus den Rechten und Ansprüchen eingezogen wurden. Bei Beträgen, die von anderen Verwertungsgesellschaften eingezogen wurden, hat dies spätestens sechs Monate nach Erhalt zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,Die Fristen nach Abs. 3 verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.Die Fristen nach Absatz 3, verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.
- (5)Absatz 5,Rechtfertigt die Höhe der im Einzelnen auszuschüttenden Beträge den mit der Ausschüttung verbundenen Aufwand nicht, so kann mit der Ausschüttung zugewartet werden, bis die auszuschüttenden Beträge eine vertretbare Höhe erreicht haben. Diese Beträge sind in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.
§ 35 VerwGesG 2016 Nicht verteilbare Beträge
- (1)Absatz eins,Können Rechteinhaber innerhalb der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, sind die diesen zustehenden Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.Können Rechteinhaber innerhalb der Fristen nach Paragraph 34, Absatz 3 und 4 nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, sind die diesen zustehenden Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben ihre Mitgliederverzeichnisse und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen zu überprüfen sowie alle anderen notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck haben sie spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände der betroffenen Rechteinhaber folgenden Personen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:Verwertungsgesellschaften haben ihre Mitgliederverzeichnisse und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen zu überprüfen sowie alle anderen notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck haben sie spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach Paragraph 34, Absatz 3 und 4 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände der betroffenen Rechteinhaber folgenden Personen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
- 1.Ziffer einsihren Bezugsberechtigten und ihren Mitgliedern, die Bezugsberechtigte vertreten, und
- 2.Ziffer 2allen Verwertungsgesellschaften, mit denen sie Vereinbarungen über die Einräumung von Rechten zur kollektiven Wahrnehmung geschlossen haben.
- (3)Absatz 3,Die Angaben nach Abs. 2 umfassen, sofern verfügbar, Folgendes:Die Angaben nach Absatz 2, umfassen, sofern verfügbar, Folgendes:
- 1.Ziffer einsden Titel des Werks oder anderen Schutzgegenstands,
- 2.Ziffer 2den Namen des Rechteinhabers,
- 3.Ziffer 3den Namen des betroffenen Verlegers oder Produzenten und
- 4.Ziffer 4alle sonstigen relevanten Informationen, die zur Ermittlung des Rechteinhabers hilfreich sein könnten.
- (4)Absatz 4,Bleiben diese Schritte ohne Erfolg, haben Verwertungsgesellschaften die Angaben nach Abs. 3 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.Bleiben diese Schritte ohne Erfolg, haben Verwertungsgesellschaften die Angaben nach Absatz 3, spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
- (5)Absatz 5,Können die den Rechteinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden, obwohl alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Rechteinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.
§ 36 VerwGesG 2016 Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern
Erteilung von Nutzungsbewilligungen
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihres Repertoires die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften und Nutzer haben nach Treu und Glauben über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen zu verhandeln und sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Kommt ein Vertrag über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.
- (3)Absatz 3,Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat.
- (4)Absatz 4,Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des Nutzers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden.Der Urheberrechtssenat kann die Höhe der Sicherheitsleistung auf Antrag des Nutzers angemessen herabsetzen. Über einen solchen Antrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, ZPO ohne förmliches Beweisverfahren möglichst rasch zu entscheiden.
§ 37 VerwGesG 2016 Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche
- (1)Absatz eins,Die Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Verwertungsgesellschaften sind jedoch nicht verpflichtet, Nutzungsbewilligungen als Präzedenzfall heranzuziehen, die sie für weniger als drei Jahre der Öffentlichkeit angebotene Online-Dienste erteilt haben.
- (2)Absatz 2,Unbeschadet des § 50 Abs. 4 ist in den Verträgen über Nutzungsbewilligungen dafür vorzusorgen, dass Verwertungsgesellschaften von den Nutzern im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts erforderlich sind.Unbeschadet des Paragraph 50, Absatz 4, ist in den Verträgen über Nutzungsbewilligungen dafür vorzusorgen, dass Verwertungsgesellschaften von den Nutzern im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts erforderlich sind.
- (3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen betreuten Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte und Ansprüche erhalten. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche müssen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zum wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen stehen. Darüber hinaus sind ebenso die gesetzlich festgelegten Tarifkriterien zu berücksichtigen.
- (4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben die betroffenen Nutzer unverzüglich über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien zu informieren.
§ 38 VerwGesG 2016 Tarife für Geräte und Speichermedien
- (1)Absatz eins,Vor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vor der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (2)Absatz 2,Aufträge für und Ergebnisse von empirischen Untersuchungen sind zu veröffentlichen.
§ 39 VerwGesG 2016 Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung
- (1)Absatz eins,Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach Paragraph 42 b, UrhG wird ein Beirat eingerichtet.
- (2)Absatz 2,Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.
- (3)Absatz 3,Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen zusammen.
- (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.
- (5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.
§ 40 VerwGesG 2016 Reaktion auf Anfragen, elektronische Kommunikation
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Anfragen von Nutzern unverzüglich zu beantworten und Nutzern mitzuteilen, welche Angaben sie für eine Nutzungsbewilligung benötigen. Nach Eingang aller erforderlichen Angaben haben sie den Nutzern entweder unverzüglich Angebote für Nutzungsbewilligungen zu unterbreiten oder eine begründete Erklärung abzugeben, warum sie die Bewilligung für eine bestimmte Nutzung ablehnen.
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften haben Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.
§ 41 VerwGesG 2016 Transparenz- und Berichtspflichten
Rechnungslegung gegenüber Rechteinhabern
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben Rechteinhabern, denen sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens einmal jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung soll den Rechteinhabern ausreichende Grundlagen dafür geben, die korrekte Zuweisung und Auszahlung ihnen zustehender Beträge zu prüfen.
- (2)Absatz 2,Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Kontaktdaten des Rechteinhabers,
- 2.Ziffer 2die dem Rechteinhaber zugewiesenen Einnahmen und die an ihn ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,
- 3.Ziffer 3den Zeitraum der abrechnungsgegenständlichen Nutzungen, es sei denn die Verwertungsgesellschaft verfügt aus objektiven Gründen wie fehlender Nutzungsmeldungen über die dafür erforderlichen Daten nicht,
- 4.Ziffer 4die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke, sowie
- 5.Ziffer 5dem Rechteinhaber zugewiesene, aber noch nicht ausgeschüttete Einnahmen.
- (3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Rechteinhaber vertreten, können ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 über diese Mitglieder nachkommen.Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Rechteinhaber vertreten, können ihren Verpflichtungen nach Absatz eins, über diese Mitglieder nachkommen.
§ 42 VerwGesG 2016 Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich in elektronischer Form Rechnung zu legen.
- (2)Absatz 2,Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen und die an sie ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,
- 2.Ziffer 2die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen,
- 3.Ziffer 3die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke,
- 4.Ziffer 4Informationen über Nutzungsbewilligungen, die für Werke und andere Schutzgegenstände aus dem Repertoire der anderen Verwertungsgesellschaft erteilt oder verweigert wurden,
- 5.Ziffer 5Informationen über Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Vereinbarung mit der anderen Verwertungsgesellschaft fallenden Rechte maßgeblich sind.
§ 43 VerwGesG 2016 Auskunft über das Repertoire
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung ein von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetztes Entgelt verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Zahlung im Voraus abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften sind ferner verpflichtet, anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen oder die sie mit der Wahrnehmung von Rechten betrauen, Rechteinhabern und Nutzern unverzüglich auf deren hinreichend begründete Anfrage in elektronischer Form Auskunft über ihr Repertoire zu erteilen.
- (3)Absatz 3,Die Auskunft nach Abs. 2 umfasstDie Auskunft nach Absatz 2, umfasst
- 1.Ziffer einsden Bestand an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in ihr Repertoire fallen, oder, wenn sich dieser Bestand nicht bestimmen lässt, die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen,
- 2.Ziffer 2die Rechte, die sie für ihre Bezugsberechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, und
- 3.Ziffer 3die Gebiete, für die sie Rechte wahrnehmen.
- (4)Absatz 4,Bei der Erteilung von Auskünften können Verwertungsgesellschaften erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Unversehrtheit der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.
§ 44 VerwGesG 2016 Veröffentlichungspflichten
Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
- 1.Ziffer einsdie Wahrnehmungsgenehmigungen,
- 2.Ziffer 2die Organisationsvorschriften einschließlich der Mitgliedschaftsbedingungen,
- 3.Ziffer 3die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge,
- 4.Ziffer 4die für sie geltenden Gesamtverträge,
- 5.Ziffer 5die für sie geltenden Satzungen,
- 6.Ziffer 6die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge)
- 7.Ziffer 7die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen,
- 8.Ziffer 8eine Liste der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen,
- 9.Ziffer 9die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Verteilungsregeln und die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
- 10.Ziffer 10die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,
- 11.Ziffer 11die allgemeinen Grundsätze für Verwaltungskosten,
- 12.Ziffer 12die allgemeinen Grundsätze für andere Abzüge einschließlich der Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen,
- 13.Ziffer 13ein Verzeichnis der Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften mit den Namen dieser Verwertungsgesellschaften,
- 14.Ziffer 14Verzeichnisse der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten und ihrer Mitglieder unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung und
- 15.Ziffer 15die Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung.
§ 45 VerwGesG 2016 Transparenzbericht
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben jährliche Transparenzberichte zu erstellen, die die Jahresabschlüsse (jedenfalls bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung), Berichte über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, Berichte über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen und Angaben über folgende Gegenstände enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Ablehnung von Nutzungsbewilligungen im vorangegangenen Geschäftsjahr,
- 2.Ziffer 2eine Beschreibung der Rechtsform und Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft,
- 3.Ziffer 3die Einrichtungen, die direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum der Verwertungsgesellschaft stehen oder von dieser direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, beherrscht werden,
- 4.Ziffer 4den Gesamtbetrag der im vorangegangenen Geschäftsjahr an Mitglieder des Aufsichtsrats, des Leitungsorgans und der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter gezahlten Vergütungen und anderen Leistungen.
- (2)Absatz 2,Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Einnahmen und Erträge zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Einnahmen aus den Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart,
- 2.Ziffer 2die Erträge aus der Anlage der Einnahmen,
- 3.Ziffer 3die Verwendung dieser Erträge aufgeschlüsselt nach Verteilung an Rechteinhaber, Ausschüttung an andere Verwertungsgesellschaften oder anderweitige Verwendung.
- (3)Absatz 3,Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Kosten der Rechtewahrnehmung und anderer Leistungen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsBetriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einem oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten;
- 2.Ziffer 2Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten, nur für die Rechtewahrnehmung einschließlich der Kosten für die Beträge, die von den Einnahmen aus den Rechten als Verwaltungskosten abgezogen oder verrechnet wurden;
- 3.Ziffer 3Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen für andere Leistungen als der Wahrnehmung von Rechten, darunter für soziale und kulturelle Einrichtungen;
- 4.Ziffer 4Mittel zur Deckung der Kosten;
- 5.Ziffer 5Abzüge von Einnahmen aus Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart sowie dem Zweck des Abzugs wie etwa Aufwendungen für die Rechtewahrnehmung oder für soziale und kulturelle Einrichtungen;
- 6.Ziffer 6der prozentuelle Anteil der Aufwendungen für Rechtewahrnehmung und sonstige Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft für ihre Rechteinhaber erbracht hat, an den Einnahmen aus den Rechten im einschlägigen Geschäftsjahr aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten.
- (4)Absatz 4,Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Verteilung zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme und die Medianwerte der den Rechteinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;
- 2.Ziffer 2die Gesamtsumme und die Medianwerte der an die Rechteinhaber ausgeschütteten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;
- 3.Ziffer 3die Termine und Anzahl der Zahlungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;
- 4.Ziffer 4die Gesamtsumme der eingezogenen, aber noch nicht den Rechteinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;
- 5.Ziffer 5die Gesamtsumme der den Rechteinhabern zugewiesenen, aber noch nicht an sie verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;
- 6.Ziffer 6die Hindernisse, die zu einer Verlängerung der Frist für die Verteilung und Ausschüttung geführt haben (§ 34 Abs. 4);die Hindernisse, die zu einer Verlängerung der Frist für die Verteilung und Ausschüttung geführt haben (Paragraph 34, Absatz 4,);
- 7.Ziffer 7die Gesamtsumme aller nicht verteilbaren Beträge mit Erläuterungen über ihre Verwendung.
- (5)Absatz 5,Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über Zahlungen von und an andere Verwertungsgesellschaften zu enthalten:
- 1.Ziffer einsvon oder an andere Verwertungsgesellschaften gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte, Nutzungsart und Verwertungsgesellschaft;
- 2.Ziffer 2Verwaltungskosten und sonstige Abzüge, die von den auf andere Verwertungsgesellschaften entfallenden Einnahmen abgezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte, Nutzungsarten und Verwertungsgesellschaften;
- 3.Ziffer 3Verwaltungskosten und sonstige Abzüge, die von den von anderen Verwertungsgesellschaften gezahlten Beträgen abgezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Verwertungsgesellschaft;
- 4.Ziffer 4an Rechteinhaber direkt ausgeschüttete Beträge aus den Zahlungen anderer Verwertungsgesellschaften, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Verwertungsgesellschaft.
- (6)Absatz 6,Der Bericht über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie im Geschäftsjahr für soziale und kulturelle Einrichtungen abgezogenen Beträge aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten;
- 2.Ziffer 2eine Erläuterung der Verwendung dieser Beträge aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, einschließlich der Kosten für die Verwaltung der Abzüge zugunsten sozialer und kultureller Einrichtungen und der gesonderten Beträge, die für soziale und kulturelle Einrichtungen verwendet wurden.
§ 46 VerwGesG 2016 Prüfung und Offenlegung des Transparenzberichts
- (1)Absatz eins,Der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach § 45 Abs. 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des § 22 Abs. 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die nach §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren herangezogen werden. § 269 Abs. 1, §§ 270, 271 und §§ 272 bis 276 UGB gelten sinngemäß.Der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des Paragraph 22, Absatz 6, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die nach Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren herangezogen werden. Paragraph 269, Absatz eins,, Paragraphen 270, 271 und Paragraphen 272 bis 276 UGB gelten sinngemäß.
- (2)Absatz 2,Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
- (3)Absatz 3,Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind in den Transparenzbericht aufzunehmen.
- (4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben ihre Transparenzberichte spätestens acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf ihrer Website zu veröffentlichen und dort jeweils mindestens sieben Jahre lang öffentlich zugänglich zu halten.
§ 47 VerwGesG 2016 Gesamtverträge
Gesamtverträge
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und Nutzerorganisationen haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:
- 1.Ziffer einsüber den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,
- 2.Ziffer 2über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.
- (2)Absatz 2,Auf Verlangen der Nutzerorganisation ist in einem Gesamtvertrag eine zentrale Stelle zu benennen. Die zentrale Stelle ist zuständig für die Durchführung des Gesamtvertrags und sämtlicher Verträge über die Nutzung, die Gegenstand des Gesamtvertrags ist, einschließlich der Abrechnung und der Einziehung der Vergütung. Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann haben diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisationen gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen, es sei denn die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsabschlusses ist sachlich begründet.
§ 48 VerwGesG 2016 Gesamtvertragsfähigkeit
- (1)Absatz eins,Gesamtverträge können nur von Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:
- 1.Ziffer einsnach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufene gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;
- 2.Ziffer 2soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, freie Vereinigungen von Nutzern, denen die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.
- (2)Absatz 2,Die Befähigung nach Abs. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.Die Befähigung nach Absatz eins, Ziffer 2, soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
- (3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.Die nach Absatz eins, Ziffer eins, berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Absatz 2, gilt für die Genehmigung der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.
- (4)Absatz 4,Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Absatz eins, zuzuerkennen.
§ 49 VerwGesG 2016 Normative Wirkung
Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.
§ 50 VerwGesG 2016 Form und Inhalt
- (1)Absatz eins,Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- (2)Absatz 2,Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.
- (3)Absatz 3,Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzerorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann in diesem Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen, entstehen.
- (4)Absatz 4,Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, dass ihr von den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts oder der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte haben, soweit dies zumutbar ist und es sich nicht um die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der genutzten Werke und anderen Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen Verhältnisse bei der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern Ausnahmen erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
§ 51 VerwGesG 2016 Veröffentlichung und Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen.
- (2)Absatz 2,Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
- (3)Absatz 3,Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Absatz eins und 2 entsprechend.
§ 52 VerwGesG 2016 Geltungsdauer
- (1)Absatz eins,Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.
- (2)Absatz 2,Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.
- (3)Absatz 3,Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach § 49 in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des § 44 Abs. 1 Z 7 weiter anzuwenden.Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach Paragraph 49, in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, weiter anzuwenden.
§ 53 VerwGesG 2016 Verträge mit dem ORF, dem Bund und den Ländern
- (1)Absatz eins,Die §§ 50, § 52 Abs. 2 und § 66 gelten entsprechend für Verträge von VerwertungsgesellschaftenDie Paragraphen 50,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 66, gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften
- 1.Ziffer einsmit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
- 2.Ziffer 2mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
- (2)Absatz 2,Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, zuzuerkennen.
§ 54 VerwGesG 2016 Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben
Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für Online-Dienste in mehreren Staaten erteilen
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken dadurch nutzbar machen, dass sie Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen, müssen über vollständige und richtige Daten über die von ihnen wahrgenommenen Werke, Rechteinhaber und Rechte sowie ausreichende Kapazitäten zur Verarbeitung solcher Daten verfügen, um effizient und transparent Nutzungsbewilligungen für einzelne Werke, Rechteinhaber oder Rechte und einzelne Gebiete zu erteilen, Meldungen der Nutzer zu verarbeiten, die Nutzungen zu verrechnen und die eingezogenen Beträge rasch zu verteilen.Verwertungsgesellschaften, die die in den Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken dadurch nutzbar machen, dass sie Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen, müssen über vollständige und richtige Daten über die von ihnen wahrgenommenen Werke, Rechteinhaber und Rechte sowie ausreichende Kapazitäten zur Verarbeitung solcher Daten verfügen, um effizient und transparent Nutzungsbewilligungen für einzelne Werke, Rechteinhaber oder Rechte und einzelne Gebiete zu erteilen, Meldungen der Nutzer zu verarbeiten, die Nutzungen zu verrechnen und die eingezogenen Beträge rasch zu verteilen.
- (2)Absatz 2,Diese Verwertungsgesellschaften müssen weiters in der Lage sein, die von ihnen wahrgenommenen Rechte an jedem Werk oder Teil eines Werkes, deren Rechteinhaber und die Gebiete, für die die Rechte eingeräumt wurden, festzustellen.
- (3)Absatz 3,Zu diesem Zweck müssen sie eindeutige Kennungen verwenden, die es ihnen ermöglichen, Rechteinhaber und Werke zu bestimmen, wofür möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken zu berücksichtigen sind, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.
- (4)Absatz 4,Sie müssen ferner in der Lage sein, Fehler in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die Bewilligungen im Sinn des Abs. 1 erteilen, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.Sie müssen ferner in der Lage sein, Fehler in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die Bewilligungen im Sinn des Absatz eins, erteilen, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.
§ 55 VerwGesG 2016 Befassung der Aufsichtsbehörde
- (1)Absatz eins,Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des § 54 zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 54 darzulegen.Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des Paragraph 54, zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 54, darzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit untersagen, wenn aufgrund der Anzeige zu erwarten ist, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft beeinträchtigt.Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit untersagen, wenn aufgrund der Anzeige zu erwarten ist, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach Paragraph 54, nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft beeinträchtigt.
- (3)Absatz 3,Sie hat eine solche Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie ohne Anzeige aufgenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder dass die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt.Sie hat eine solche Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie ohne Anzeige aufgenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach Paragraph 54, nicht erfüllt oder dass die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt.
- (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtuntersagung oder eine nachträgliche Untersagung auf ihrer Website kundzumachen.
§ 56 VerwGesG 2016 Auskunft über das Repertoire
§ 43 gilt für Auskünfte über das Repertoire, für das Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden, mit der Maßgabe, dass über den Bestand an Werken, die in das Repertoire der Verwertungsgesellschaft fallen, ohne die Einschränkung nach § 43 Abs. 3 Z 1 Auskunft zu erteilen ist. Paragraph 43, gilt für Auskünfte über das Repertoire, für das Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden, mit der Maßgabe, dass über den Bestand an Werken, die in das Repertoire der Verwertungsgesellschaft fallen, ohne die Einschränkung nach Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, Auskunft zu erteilen ist.
§ 57 VerwGesG 2016 Sammlung und Sicherung des Datenbestandes
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Daten über die von ihnen wahrgenommenen Rechte auf dem neuesten Stand zu halten. Sie haben es Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Anbietern von Online-Diensten durch standardisierte Verfahren zu ermöglichen, eine fehlerhafte Erfassung der Rechte in den Fällen zu melden, in denen diese Grund zur Annahme haben, dass die den Nutzungsbewilligungen für die Bereitstellung von Online-Diensten zugrunde gelegten Daten nicht richtig sind.Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins, haben die Daten über die von ihnen wahrgenommenen Rechte auf dem neuesten Stand zu halten. Sie haben es Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Anbietern von Online-Diensten durch standardisierte Verfahren zu ermöglichen, eine fehlerhafte Erfassung der Rechte in den Fällen zu melden, in denen diese Grund zur Annahme haben, dass die den Nutzungsbewilligungen für die Bereitstellung von Online-Diensten zugrunde gelegten Daten nicht richtig sind.
- (2)Absatz 2,Solche Verwertungsgesellschaften haben es weiters ihren Bezugsberechtigten zu ermöglichen, ihnen elektronisch Daten über ihre Werke, ihre Rechte und die Gebiete, für die sie die Rechte einräumen, zu übermitteln. Dabei haben Verwertungsgesellschaften und Bezugsberechtigte möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch zu berücksichtigen, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.
§ 58 VerwGesG 2016 Überwachung, Nutzungsmeldung, Abrechnung
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Online-Dienste, für die sie Werknutzungsbewilligungen erteilt haben, zu überwachen.Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins, haben die Online-Dienste, für die sie Werknutzungsbewilligungen erteilt haben, zu überwachen.
- (2)Absatz 2,Sie haben den Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit einzuräumen, die Nutzungen elektronisch zu melden und dafür eine Methode anzubieten, die auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht.
- (3)Absatz 3,Anbieter von Online-Diensten haben die Nutzung der Werke korrekt zu melden. Verwertungsgesellschaften können eine Meldung in einem von einem Anbieter gewählten Format ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen.
- (4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben die gemeldeten Nutzungen unverzüglich elektronisch abzurechnen, es sei denn, dies ist aus Gründen nicht möglich, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat. Sie haben dafür ein Format anzubieten, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten und branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. In der Rechnung sind die Rechte, die Gegenstand der Nutzungsbewilligung sind, und deren tatsächliche Nutzung unter Anführung der Rechteinhaber und deren Werke sowie der Gebiete, für die die Nutzungsbewilligungen erteilt wurden, auszuweisen. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn eine Verwertungsgesellschaft einen branchenüblichen Standard verwendet.
- (5)Absatz 5,Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben für Anbieter von Online-Diensten standardisierte Verfahren für Rechnungsbeanstandungen insbesondere für Fälle einzurichten, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften Rechnungen für dieselben Nutzungen an einem Werk erhält.Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins, haben für Anbieter von Online-Diensten standardisierte Verfahren für Rechnungsbeanstandungen insbesondere für Fälle einzurichten, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften Rechnungen für dieselben Nutzungen an einem Werk erhält.
§ 59 VerwGesG 2016 Verteilung und Rechnungslegung
- (1)Absatz eins,Die Einnahmen aus den Werknutzungsbewilligungen für Online-Dienste sind unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses den Rechteinhabern auszuzahlen.
- (2)Absatz 2,Mit jeder Zahlung ist den Rechteinhabern eine Abrechnung zu übermitteln, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1.Ziffer einsden Zeitraum und die Gebiete der abrechnungsgegenständlichen Nutzung,
- 2.Ziffer 2die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach Verwertungsrechten an Werken,
- 3.Ziffer 3die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach jedem Anbieter eines Online-Dienstes.
- (3)Absatz 3,Die Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten für eine andere Verwertungsgesellschaft sind unverzüglich, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses der anderen Verwertungsgesellschaft auszuzahlen. Mit der Zahlung ist der anderen Verwertungsgesellschaft eine Abrechnung im Sinn des Abs. 2 zu übermitteln.Die Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten für eine andere Verwertungsgesellschaft sind unverzüglich, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses der anderen Verwertungsgesellschaft auszuzahlen. Mit der Zahlung ist der anderen Verwertungsgesellschaft eine Abrechnung im Sinn des Absatz 2, zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Die andere Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen den Rechteinhabern auszuzahlen und die Abrechnung an sie weiter zu leiten, soweit die betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht die Auszahlung und Abrechnung durch die Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1 vereinbart haben.Die andere Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen den Rechteinhabern auszuzahlen und die Abrechnung an sie weiter zu leiten, soweit die betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht die Auszahlung und Abrechnung durch die Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins, vereinbart haben.
§ 60 VerwGesG 2016 Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften
- (1)Absatz eins,Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere mit der Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums an ihrem Repertoire betraut, dürfen betrauende Verwertungsgesellschaften nicht daran hindern, die vertragsgegenständlichen Rechte auch selbst wahrzunehmen oder mit deren Wahrnehmung weitere Verwertungsgesellschaften zu betrauen. Die betraute Verwertungsgesellschaft hat die Online-Rechte diskriminierungsfrei wahrzunehmen.
- (2)Absatz 2,Eine betrauende Verwertungsgesellschaft hat ihre Bezugsberechtigten über die zentralen Bedingungen der Vereinbarung, darunter die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die von der betrauten Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen, zu informieren.
- (3)Absatz 3,Die betraute Verwertungsgesellschaft hat die betrauende Verwertungsgesellschaft über die zentralen Bedingungen für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte, darunter die Art der Verwertung, sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Werknutzungsbewilligung, die Rechnungsperioden sowie die Gebiete, für die sie gilt, zu informieren.
§ 61 VerwGesG 2016 Wahrnehmungspflicht
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1, die für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen oder anbieten, müssen mit anderen Verwertungsgesellschaften, die solche Bewilligungen nicht erteilen oder anbieten, auf deren Verlangen einen Vertrag über die Wahrnehmung dieser Rechte zu denselben Bedingungen wie für ihr eigenes Repertoire schließen. Sie haben das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften in ihre Angebote aufzunehmen, die sie an Anbieter von Online-Diensten richten.Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins,, die für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen oder anbieten, müssen mit anderen Verwertungsgesellschaften, die solche Bewilligungen nicht erteilen oder anbieten, auf deren Verlangen einen Vertrag über die Wahrnehmung dieser Rechte zu denselben Bedingungen wie für ihr eigenes Repertoire schließen. Sie haben das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften in ihre Angebote aufzunehmen, die sie an Anbieter von Online-Diensten richten.
- (2)Absatz 2,Eine Verwertungsgesellschaft, die ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über eine solche Wahrnehmung des Repertoires einer anderen Gesellschaft erhält, hat hierauf schriftlich und unverzüglich zu antworten.
- (3)Absatz 3,Die Verwaltungskosten, die die mit der Wahrnehmung betraute Verwertungsgesellschaft der betrauenden Verwertungsgesellschaft für die erbrachten Leistungen in Rechnung stellt, dürfen die Kosten nicht übersteigen, die ihr vernünftigerweise entstanden sind.
- (4)Absatz 4,Die betrauende Verwertungsgesellschaft hat der betrauten Verwertungsgesellschaft die für die Erteilung der Bewilligungen für Online-Nutzungen erforderlichen Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung zu stellen.
- (5)Absatz 5,Zu diesem Zweck hat es die betraute Verwertungsgesellschaft der betrauenden Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen, elektronisch Daten über die Werke, Rechte und Gebiete, für die sie die Rechte einräumt, zu übermitteln. Dabei haben die betroffenen Verwertungsgesellschaften möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch zu berücksichtigen, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.
- (6)Absatz 6,Sind die Informationen unzureichend oder in einem Format angeboten worden, das die zu betrauende Verwertungsgesellschaft im Sinn des vorangegangen Absatzes nicht annehmen muss, ist diese berechtigt, die vernünftigerweise für die Erfüllung der Anforderungen anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.
§ 62 VerwGesG 2016 Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme
Dieser Abschnitt ist auf Verwertungsgesellschaften insoweit nicht anzuwenden, als diese auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
§ 63 VerwGesG 2016 Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht
Beschwerdemanagement
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben für ihre Mitglieder, Bezugsberechtigten und Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, ein Beschwerdemanagement einzurichten. Sie haben zu ermöglichen, dass Beschwerden in elektronischer Form eingebracht werden, und die Berechtigten darüber auf ihrer Website zu informieren.
- (2)Absatz 2,Beschwerden sind wirksam und zügig zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten. Wird eine Beschwerde abgewiesen, ist dies zu begründen.
§ 64 VerwGesG 2016 Streitbeilegung
Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde
Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.
§ 65 VerwGesG 2016 Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss
- (1)Absatz eins,Der Schlichtungsausschuss kann in Streitigkeiten angerufen werden zwischen
- 1.Ziffer einseiner in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1,einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins,,
- a)Litera amit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der §§ 36, 37 und 40, §§ 56 bis 58;mit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der Paragraphen 36, 37 und 40, Paragraphen 56 bis 58;
- b)Litera bmit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der §§ 56 bis 61; sowiemit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der Paragraphen 56 bis 61; sowie
- 2.Ziffer 2einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (§ 37);einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (Paragraph 37,);
- 3.Ziffer 3zwischen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung der Erträge aus einem gemeinsamen Gesamtvertrag und der darauf gestützten Einzelverträge.
- (2)Absatz 2,Der Schlichtungsausschuss hat den Parteien Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Ein solcher Vergleich gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten dagegen Einwände erhebt.
§ 66 VerwGesG 2016 Satzungen
Satzungen
- (1)Absatz eins,Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach § 49 einem Gesamtvertrag zukommt.Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach Paragraph 49, einem Gesamtvertrag zukommt.
- (2)Absatz 2,Satzungen können nur mit Wirkung für unbestimmte Zeit erlassen werden. Wird über einen durch die Satzung geregelten Gegenstand ein Gesamtvertrag geschlossen, so tritt die Satzung in diesem Umfang außer Kraft. Wird das Verlangen einer Partei, über einen durch Satzung geregelten Gegenstand einen abweichenden Gesamtvertrag zu schließen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen; doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Satzung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.
- (3)Absatz 3,Hört die Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt die Satzung außer Kraft. § 52 Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.Hört die Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt die Satzung außer Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
§ 67 VerwGesG 2016 Anrufung des Schlichtungsausschusses
- (1)Absatz eins,Der Antrag auf Erlassung einer Satzung ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder die Frist dafür abgelaufen ist.
- (2)Absatz 2,Der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
- (3)Absatz 3,Der Schlichtungsvorschlag hat einen vollständig ausgearbeiteten Gesamtvertrag der Parteien zu enthalten. Er ist zu begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigender Abschluss eines Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.
§ 68 VerwGesG 2016 Inkrafttreten und Kundmachung von Satzungen
- (1)Absatz eins,Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die Kundmachung nach Abs. 2 folgenden Tag in Kraft.Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die Kundmachung nach Absatz 2, folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.
§ 69 VerwGesG 2016 Aufsicht
Inhalt der Aufsicht
- (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Österreich die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen.
- (2)Absatz 2,Für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Aufsicht auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU in Österreich beschränkt.Für Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass sich die Aufsicht auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU in Österreich beschränkt.
- (3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat gegen Personen vorzugehen, die Rechte und Ansprüche ohne Genehmigung oder Berechtigung in Österreich kollektiv wahrnehmen (§ 3 Abs. 3).Die Aufsichtsbehörde hat gegen Personen vorzugehen, die Rechte und Ansprüche ohne Genehmigung oder Berechtigung in Österreich kollektiv wahrnehmen (Paragraph 3, Absatz 3,).
- (4)Absatz 4,Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft, Rechteinhaber, Nutzer, Verwertungsgesellschaften und sonstige Beteiligte können die Aufsichtsbehörde über Tätigkeiten oder Umstände in Kenntnis setzen, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz darstellen. Ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde besteht jedoch nicht.
- (5)Absatz 5,Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.
- (6)Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederhauptversammlung, einer Delegierten- oder Bezugsberechtigtenversammlung, der Mitgliederversammlung einer Mitgliedseinrichtung, den Sitzungen einer gemeinsamen Vertretung und an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.
§ 70 VerwGesG 2016 Mitteilungspflichten
- (1)Absatz eins,Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
- (2)Absatz 2,Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
- 1.Ziffer einsjede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
- 2.Ziffer 2die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge und deren Änderung,
- 3.Ziffer 3die Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
- 4.Ziffer 4die Verteilungsregeln und deren Änderung,
- 5.Ziffer 5die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen und deren Änderung,
- 6.Ziffer 6die Tarife und deren Änderung,
- 7.Ziffer 7die Gesamtverträge und die Verträge nach § 53,die Gesamtverträge und die Verträge nach Paragraph 53,,
- 8.Ziffer 8die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
- 9.Ziffer 9die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, einer Bezugsberechtigten- oder Delegiertenversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
- 10.Ziffer 10den Transparenzbericht,
- 11.Ziffer 11die Erklärungen nach § 22 Abs. 2 und,die Erklärungen nach Paragraph 22, Absatz 2, und,
- 12.Ziffer 12soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt, die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist.
§ 71 VerwGesG 2016 Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
- (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Organisationsvorschriften den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
- 2.Ziffer 2die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 5 und § 70) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 69 Abs. 6 verweigert;die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (Paragraph 69, Absatz 5 und Paragraph 70,) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach Paragraph 69, Absatz 6, verweigert;
- 3.Ziffer 3die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
- (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Absatz eins, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
- (3)Absatz 3,Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das dafür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das dafür verantwortliche Organ abzuberufen; Absatz 2, gilt auch für diesen Bescheid.
- (4)Absatz 4,Für die Aufsicht nach § 69 Abs. 2 gilt Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für die Aufsicht nach Paragraph 69, Absatz 2, gilt Absatz eins und 2 sinngemäß.
§ 72 VerwGesG 2016 Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung
- (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 3, innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;
- 2.Ziffer 2wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach § 71 Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Paragraph 71, Absatz 3, nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;
- 3.Ziffer 3die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach § 71 Abs. 3 fortsetzt.die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Paragraph 71, Absatz 3, fortsetzt.
- (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen.
§ 73 VerwGesG 2016 Wirkungen des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung
- (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat in einem Bescheid, mit dem die Wahrnehmungsgenehmigung widerrufen wird, den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.
- (2)Absatz 2,Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Wahrnehmungsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsVon der Verwertungsgesellschaft, deren Wahrnehmungsgenehmigung widerrufen wurde, (Vorgängergesellschaft) geschlossene Gesamtverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für die Vorgängergesellschaft erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die Nachfolgegesellschaft.
- 2.Ziffer 2Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam erteilte Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte können mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt werden.
- 3.Ziffer 3Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen vier Wochen nach Kundmachung der Wahrnehmungsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form, herauszugeben und die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 74 VerwGesG 2016 Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge
- (1)Absatz eins,Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
- (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der Änderungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen.
- (3)Absatz 3,Vor Ablauf der Frist nach Abs. 2 dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.Vor Ablauf der Frist nach Absatz 2, dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.
- (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde kann nachträgliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen auch dann treffen, wenn sie die Änderungen nicht untersagt hat.
§ 75 VerwGesG 2016 Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat eine Website zu erstellen und zu betreuen und dort die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die Zusammensetzung des Urheberrechtsenates, die erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die nach § 44 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörde hat eine Website zu erstellen und zu betreuen und dort die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die Zusammensetzung des Urheberrechtsenates, die erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die nach Paragraph 44, Absatz eins, zu veröffentlichenden Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 76 VerwGesG 2016 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum
- (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde kann Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums um Auskunft über Verwertungsgesellschaften ersuchen, die in deren Hoheitsgebiet ansässig und in Österreich tätig sind. Im Auskunftsersuchen ist darzulegen, wofür die Aufsichtsbehörde die Auskunft benötigt. Sie hat ein solches Auskunftsersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich zu beantworten, wenn es hinreichend begründet ist.
- (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um geeignete Maßnahmen gegen eine dort ansässige und in Österreich tätige Verwertungsgesellschaft ersuchen und ihr alle einschlägigen Informationen übermitteln, wenn der Verdacht besteht, dass eine solche Verwertungsgesellschaft gegen die gemäß der Richtlinie 2014/26/EU erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ihres Herkunftsstaats verstößt.
- (3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um Maßnahmen gegen eine im Ausland tätige und in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft binnen drei Monaten zu antworten und in der Antwort auszuführen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden oder aus welchen Gründen sie von der Ergreifung von Maßnahmen abgesehen hat.
- (4)Absatz 4,Hat die Aufsichtsbehörde ein Ersuchen im Sinn des Abs. 2 gestellt, so kann sie sich in dieser Angelegenheit auch an die gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.Hat die Aufsichtsbehörde ein Ersuchen im Sinn des Absatz 2, gestellt, so kann sie sich in dieser Angelegenheit auch an die gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.
§ 77 VerwGesG 2016 Zusammenarbeit mit der Kommission
- (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde vertritt Österreich als für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/26/EU zuständige Behörde und nimmt für Österreich an der Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU teil. Sie hat dem Bundesminister für Justiz über die Zusammenarbeit und die Sitzungen der Sachverständigengruppe zu berichten.
- (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission Änderungen gegenüber der am 10. April 2016 bestehenden Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zu melden.
§ 78 VerwGesG 2016 Strafen
- (1)Absatz eins,Wer
- 1.Ziffer einsRechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder ohne Berechtigung nach § 3 Abs. 2 in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrnimmt,Rechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder ohne Berechtigung nach Paragraph 3, Absatz 2, in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrnimmt,
- 2.Ziffer 2als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 1 und 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 71, Absatz eins und 2 oder Absatz 4, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 20.000 Euro zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 Euro nicht übersteigen.Die Geldstrafen, die nach Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 Euro nicht übersteigen.
§ 79 VerwGesG 2016 Behörden und Verfahren
Urheberrechtssenat
- (1)Absatz eins,Der beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden sind ein und für die weiteren Mitglieder insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten und Mitglieder des Urheberrechtssenates aus wichtigem Grund abzuberufen.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.
- (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.
- (5)Absatz 5,Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied
- 1.Ziffer einsunfähig wird, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- 2.Ziffer 2seine Pflichten grob verletzt oder sich sonst auf eine Art verhalten hat, die mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,
- 3.Ziffer 3Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet.
In den Fällen der Z 1 bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu entscheiden hat.In den Fällen der Ziffer eins bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu entscheiden hat. - (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.
§ 80 VerwGesG 2016 Vergütungen und Gebühren für den Urheberrechtssenat
- (1)Absatz eins,Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.
- (2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
- (3)Absatz 3,Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Absatz 2, vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.
§ 81 VerwGesG 2016 Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
- (1)Absatz eins,Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind möglichst rasch zu führen.
- (2)Absatz 2,Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.
- (3)Absatz 3,Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
- (4)Absatz 4,Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.
- (5)Absatz 5,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die Paragraphen 21 und 22 Absatz eins bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
- (6)Absatz 6,Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 47 Abs. 2 gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen haben, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
- (7)Absatz 7,Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.
§ 82 VerwGesG 2016 Schlichtungsausschuss
- (1)Absatz eins,Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen.
- (2)Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den beabsichtigten Antrag zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch vor Ablauf der Frist stellen.
- (3)Absatz 3,Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide Parteien zur ungeteilten Hand.
- (4)Absatz 4,Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 47 Abs. 2 gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, gemeinsam Gesamtverträge abzuschließen, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.
- (5)Absatz 5,Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative Unterstützung ersuchen.
§ 83 VerwGesG 2016 Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
- (1)Absatz eins,Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
- (2)Absatz 2,Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
- (3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.
- (4)Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
§ 84 VerwGesG 2016 Finanzierung der Aufsichtsbehörde
- (1)Absatz eins,Die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften und Rechtsträger haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung):
- 1.Ziffer einsdie Erteilung und Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Kontrolle der Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen (§§ 3, 10, 11);die Erteilung und Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Kontrolle der Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen (Paragraphen 3, 10, 11,);
- 2.Ziffer 2die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften nach § 69 Abs. 1, 5 und 6;die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 69, Absatz eins, 5 und 6;
- 3.Ziffer 3die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Abs. 3;die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Absatz 3,;
- 4.Ziffer 4die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach §§ 71 und 72;die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraphen 71 und 72;
- 5.Ziffer 5die Kontrolle nach § 74 und die Prüfung der Voraussetzungen für die Wahrnehmungsvermutung nach § 25;die Kontrolle nach Paragraph 74 und die Prüfung der Voraussetzungen für die Wahrnehmungsvermutung nach Paragraph 25,;
- 6.Ziffer 6die Erstellung und Betreuung einer Website nach § 75;die Erstellung und Betreuung einer Website nach Paragraph 75,;
- 7.Ziffer 7die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 48 Abs. 2 bis 4 und § 53 Abs. 2;die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 53, Absatz 2,;
- 8.Ziffer 8die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 82 Abs. 5.die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach Paragraph 82, Absatz 5,
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:
- 1.Ziffer einsein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
- 2.Ziffer 2ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften,
- 3.Ziffer 3ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
- 4.Ziffer 4ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.
- (3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.
§ 85 VerwGesG 2016 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Abgabenbefreiung
Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 11 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind. Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Artikel römisch eins und römisch drei Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,), die nach Paragraph 11, von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.
§ 86 VerwGesG 2016 Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 92 Abs. 2 mit 1. Juni 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006 außer Kraft. § 92 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 92, Absatz 2, mit 1. Juni 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, außer Kraft. Paragraph 92, Absatz 2, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juni 2016 wirksam.
- (4)Absatz 4,Die Einträge für §§ 25a und 25b, § 1 Abs. 1, die §§ 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Einträge für Paragraphen 25 a und 25 b, Paragraph eins, Absatz eins,, die Paragraphen 25 a und 25 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 87 VerwGesG 2016 Weitergeltung von Rechtsakten
- (1)Absatz eins,Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 84 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach Paragraph 84, bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2006,.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Mai 2016 bleiben für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer bestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 247/2006.Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Mai 2016 bleiben für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer bestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2006,.
- (3)Absatz 3,Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen sowie Gesamtverträge und Satzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter. Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die weiter geltenden Wahrnehmungsgenehmigungen zum nächsten Mal im Sinn des § 72 Abs. 2 zu überprüfen.Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen sowie Gesamtverträge und Satzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter. Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die weiter geltenden Wahrnehmungsgenehmigungen zum nächsten Mal im Sinn des Paragraph 72, Absatz 2, zu überprüfen.
- (4)Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Urheberrechtssenat, dem Schlichtungsausschuss, der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften oder dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
§ 88 VerwGesG 2016 Anpassung der Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben bis zum 31. Dezember 2016 ihre Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen an die §§ 6, 12 bis 19, 23, 24, 26 und 27, 30 bis 32, 34 und 35 anzupassen und die Aufsichtsbehörde hierüber zu informieren.Verwertungsgesellschaften haben bis zum 31. Dezember 2016 ihre Organisationsvorschriften, Wahrnehmungsverträge und Verteilungsbestimmungen an die Paragraphen 6, 12 bis 19, 23, 24, 26 und 27, 30 bis 32, 34 und 35 anzupassen und die Aufsichtsbehörde hierüber zu informieren.
- (2)Absatz 2,Die Mitgliederhauptversammlungen haben erstmals im Jahr 2016 über die in § 14 Abs. 2 genannten Gegenstände, über die Genehmigung des Transparenzberichts jedoch erstmals im Jahr 2017 zu beschließen. Die Erklärung nach § 22 Abs. 2 ist erstmals im Jahr 2016 abzugeben.Die Mitgliederhauptversammlungen haben erstmals im Jahr 2016 über die in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Gegenstände, über die Genehmigung des Transparenzberichts jedoch erstmals im Jahr 2017 zu beschließen. Die Erklärung nach Paragraph 22, Absatz 2, ist erstmals im Jahr 2016 abzugeben.
§ 89 VerwGesG 2016 Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung
Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden. Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach Paragraphen 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.
§ 90 VerwGesG 2016 Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung
- (1)Absatz eins,Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Die Paragraphen 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
- (2)Absatz 2,§§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.Paragraphen 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.
- (3)Absatz 3,Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. 138/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.Die Nutzung der Möglichkeit des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2023, rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, UrhG.
§ 91 VerwGesG 2016 Zugang zur Mehrgebietslizenzierung
- (1)Absatz eins,Wenn eine Verwertungsgesellschaft, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken nutzbar macht, bis zum 10. April 2017 weder Bewilligungen für die gleichzeitige Nutzung in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Repertoire erteilt oder angeboten hat noch eine andere Verwertungsgesellschaft damit betraut hat, können ihre Bezugsberechtigten ihr diese Rechte für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Verwertungsgesellschaft Mehrgebietslizenzen erteilen zu können.Wenn eine Verwertungsgesellschaft, die die in den Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken nutzbar macht, bis zum 10. April 2017 weder Bewilligungen für die gleichzeitige Nutzung in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Repertoire erteilt oder angeboten hat noch eine andere Verwertungsgesellschaft damit betraut hat, können ihre Bezugsberechtigten ihr diese Rechte für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Verwertungsgesellschaft Mehrgebietslizenzen erteilen zu können.
- (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, haben es solchen Rechteinhabern zu ermöglichen, ihnen elektronisch Daten über ihre Werke, ihren Rechte und die Gebiete, für die sie die Rechte einräumen, auf Grundlage branchenüblicher Standards und Praktiken zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,In Streitigkeiten einer Verwertungsgesellschaft mit einem Bezugsberechtigten über dessen Anspruch nach Abs. 1 kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden.In Streitigkeiten einer Verwertungsgesellschaft mit einem Bezugsberechtigten über dessen Anspruch nach Absatz eins, kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden.
§ 92 VerwGesG 2016 Zusammenarbeit mit der Kommission
- (1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in Österreich vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen in Österreich, zur Einhaltung der §§ 54 bis 62 durch die Verwertungsgesellschaften und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechteinhaber und andere interessierte Parteien.Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in Österreich vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen in Österreich, zur Einhaltung der Paragraphen 54 bis 62 durch die Verwertungsgesellschaften und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechteinhaber und andere interessierte Parteien.
- (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 1. Juni 2016 eine Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen.
§ 93 VerwGesG 2016 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 85 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 85, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.