§ 14 VerwGesG 2016 Mitgliederhauptversammlung

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Organ der Verwertungsgesellschaft, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben (Mitgliederhauptversammlung), ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen der Organisationsvorschriften und der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge;
    2. 2.Ziffer 2die Ernennung, Entlassung und Überwachung der Mitglieder des Leitungs- und des Aufsichtsorgans, die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstiger Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgungsansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen an sie; über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder über die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen entscheidet die Mitgliederhauptversammlung nicht, wenn die Befugnis zur Entscheidung darüber dem Aufsichtsorgan übertragen wurde;
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge und für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;
    4. 4.Ziffer 4die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;
    5. 5.Ziffer 5die Grundsätze für das Risikomanagement;
    6. 6.Ziffer 6die Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen;
    7. 7.Ziffer 7die Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen;
    8. 8.Ziffer 8die Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder –bürgschaften;
    9. 9.Ziffer 9die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers und die Genehmigung des Transparenzberichts; für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft bleibt die Maßgabe nach § 22 Abs. 6 GenG unberührt.die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers und die Genehmigung des Transparenzberichts; für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft bleibt die Maßgabe nach Paragraph 22, Absatz 6, GenG unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse nach Abs. 2 Z 5 bis 8 dem Aufsichtsorgan übertragen.Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse nach Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 dem Aufsichtsorgan übertragen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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