§ 6 VerwGesG 2016 Organisationsvorschriften

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsverträge, Gesellschaftsverträge, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass ihre Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hierbei ist in angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.
  2. (2)Absatz 2,Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglieder einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach § 17 einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muss Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglieder einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach Paragraph 17, einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muss Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht, die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung zu verlangen,
    2. 2.Ziffer 2das Recht, zu den Gegenständen der Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung Stellung zu nehmen,
    3. 3.Ziffer 3das Recht, von der Geschäftsführung Auskunft über Angelegenheiten der Verwertungsgesellschaft zu verlangen,
    4. 4.Ziffer 4das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (§ 14 Abs. 2 Z 1) und die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betreffenden Angelegenheiten (§ 14 Abs. 2 Z 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,) und die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betreffenden Angelegenheiten (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus haben die Organisationsvorschriften die Voraussetzungen und Kriterien für die Mitgliedschaft (§ 12) zu enthalten.Darüber hinaus haben die Organisationsvorschriften die Voraussetzungen und Kriterien für die Mitgliedschaft (Paragraph 12,) zu enthalten.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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