§ 1 VerwGesG 2016 Allgemeines

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Gegenstand dieses Bundesgesetzes
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt. Mit §§ 25a und 25b in der Fassung der Urheberrechts-Novelle 2021 BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 84 vom 20.3.2014, Seite 72, umgesetzt. Mit Paragraphen 25 a und 25 b in der Fassung der Urheberrechts-Novelle 2021 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG Amtsblatt Nummer L 130 vom 17.05.2019 Seite 92, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.
  3. (3)Absatz 3,Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 VerwGesG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 VerwGesG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 VerwGesG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 VerwGesG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 VerwGesG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 VerwGesG 2016