Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6, 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 6, 12 bis 22, 76 und 92 Absatz 2, anzuwenden.
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