Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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