§ 19 VerwGesG 2016 Aufsichtsrat

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft haben eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Bezugsberechtigten im Aufsichtsrat sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und dabei insbesondere darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung über die allgemeinen Grundsätze nach § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 umgesetzt werden.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und dabei insbesondere darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung über die allgemeinen Grundsätze nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 umgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen sollen vierteljährlich stattzufinden.
  4. (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse zu berichten.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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