§ 24 VerwGesG 2016 Wahrnehmungsvertrag

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Rechte oder Rechtekategorien, die ein Bezugsberechtigter einer Verwertungsgesellschaft einräumt, sowie die Art der Werke oder Schutzgegenstände, für die er Rechte einräumt, sind im Wahrnehmungsvertrag ausdrücklich zu benennen. Die Rechteeinräumung ist zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Änderungen der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge werden auch für Bezugsberechtigte wirksam, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen, nachdem ihnen die Änderung in schriftlicher Form mitgeteilt wurde. Erweiterungen des Umfangs der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche werden wirksam, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht binnen derselben Frist in der für Kündigungen vorgesehenen Form widerspricht; Einschränkungen werden jedenfalls wirksam.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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