Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach § 45 Abs. 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des § 22 Abs. 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die nach §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren herangezogen werden. § 269 Abs. 1, §§ 270, 271 und §§ 272 bis 276 UGB gelten sinngemäß.Der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des Paragraph 22, Absatz 6, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die nach Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren herangezogen werden. Paragraph 269, Absatz eins,, Paragraphen 270, 271 und Paragraphen 272 bis 276 UGB gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind in den Transparenzbericht aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben ihre Transparenzberichte spätestens acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf ihrer Website zu veröffentlichen und dort jeweils mindestens sieben Jahre lang öffentlich zugänglich zu halten.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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