Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung ein von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetztes Entgelt verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Zahlung im Voraus abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.
(2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften sind ferner verpflichtet, anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen oder die sie mit der Wahrnehmung von Rechten betrauen, Rechteinhabern und Nutzern unverzüglich auf deren hinreichend begründete Anfrage in elektronischer Form Auskunft über ihr Repertoire zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die Auskunft nach Abs. 2 umfasstDie Auskunft nach Absatz 2, umfasst
1.Ziffer einsden Bestand an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in ihr Repertoire fallen, oder, wenn sich dieser Bestand nicht bestimmen lässt, die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen,
2.Ziffer 2die Rechte, die sie für ihre Bezugsberechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, und
3.Ziffer 3die Gebiete, für die sie Rechte wahrnehmen.
(4)Absatz 4,Bei der Erteilung von Auskünften können Verwertungsgesellschaften erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Unversehrtheit der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 VerwGesG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 VerwGesG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 VerwGesG 2016