Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich in elektronischer Form Rechnung zu legen.
(2)Absatz 2,Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:
1.Ziffer einsdie der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen und die an sie ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,
2.Ziffer 2die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen,
3.Ziffer 3die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke,
4.Ziffer 4Informationen über Nutzungsbewilligungen, die für Werke und andere Schutzgegenstände aus dem Repertoire der anderen Verwertungsgesellschaft erteilt oder verweigert wurden,
5.Ziffer 5Informationen über Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Vereinbarung mit der anderen Verwertungsgesellschaft fallenden Rechte maßgeblich sind.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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