Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.
(2)Absatz 2,Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(3)Absatz 3,Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach § 49 in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des § 44 Abs. 1 Z 7 weiter anzuwenden.Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach Paragraph 49, in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52 VerwGesG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 VerwGesG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52 VerwGesG 2016