§ 54 VerwGesG 2016 Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für Online-Dienste in mehreren Staaten erteilen
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken dadurch nutzbar machen, dass sie Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen, müssen über vollständige und richtige Daten über die von ihnen wahrgenommenen Werke, Rechteinhaber und Rechte sowie ausreichende Kapazitäten zur Verarbeitung solcher Daten verfügen, um effizient und transparent Nutzungsbewilligungen für einzelne Werke, Rechteinhaber oder Rechte und einzelne Gebiete zu erteilen, Meldungen der Nutzer zu verarbeiten, die Nutzungen zu verrechnen und die eingezogenen Beträge rasch zu verteilen.Verwertungsgesellschaften, die die in den Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken dadurch nutzbar machen, dass sie Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen, müssen über vollständige und richtige Daten über die von ihnen wahrgenommenen Werke, Rechteinhaber und Rechte sowie ausreichende Kapazitäten zur Verarbeitung solcher Daten verfügen, um effizient und transparent Nutzungsbewilligungen für einzelne Werke, Rechteinhaber oder Rechte und einzelne Gebiete zu erteilen, Meldungen der Nutzer zu verarbeiten, die Nutzungen zu verrechnen und die eingezogenen Beträge rasch zu verteilen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verwertungsgesellschaften müssen weiters in der Lage sein, die von ihnen wahrgenommenen Rechte an jedem Werk oder Teil eines Werkes, deren Rechteinhaber und die Gebiete, für die die Rechte eingeräumt wurden, festzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Zu diesem Zweck müssen sie eindeutige Kennungen verwenden, die es ihnen ermöglichen, Rechteinhaber und Werke zu bestimmen, wofür möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken zu berücksichtigen sind, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.
  4. (4)Absatz 4,Sie müssen ferner in der Lage sein, Fehler in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die Bewilligungen im Sinn des Abs. 1 erteilen, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.Sie müssen ferner in der Lage sein, Fehler in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die Bewilligungen im Sinn des Absatz eins, erteilen, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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