§ 57 VerwGesG 2016 Sammlung und Sicherung des Datenbestandes

VerwGesG 2016 - Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Daten über die von ihnen wahrgenommenen Rechte auf dem neuesten Stand zu halten. Sie haben es Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Anbietern von Online-Diensten durch standardisierte Verfahren zu ermöglichen, eine fehlerhafte Erfassung der Rechte in den Fällen zu melden, in denen diese Grund zur Annahme haben, dass die den Nutzungsbewilligungen für die Bereitstellung von Online-Diensten zugrunde gelegten Daten nicht richtig sind.Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins, haben die Daten über die von ihnen wahrgenommenen Rechte auf dem neuesten Stand zu halten. Sie haben es Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Anbietern von Online-Diensten durch standardisierte Verfahren zu ermöglichen, eine fehlerhafte Erfassung der Rechte in den Fällen zu melden, in denen diese Grund zur Annahme haben, dass die den Nutzungsbewilligungen für die Bereitstellung von Online-Diensten zugrunde gelegten Daten nicht richtig sind.
  2. (2)Absatz 2,Solche Verwertungsgesellschaften haben es weiters ihren Bezugsberechtigten zu ermöglichen, ihnen elektronisch Daten über ihre Werke, ihre Rechte und die Gebiete, für die sie die Rechte einräumen, zu übermitteln. Dabei haben Verwertungsgesellschaften und Bezugsberechtigte möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch zu berücksichtigen, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.
In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 VerwGesG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 VerwGesG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 VerwGesG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 VerwGesG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 VerwGesG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VerwGesG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 VerwGesG 2016
§ 58 VerwGesG 2016